Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Personalvertretungsgesetz § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Personalvertretungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 133/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.07.2007

Außerkrafttretensdatum

18.08.2009

Abkürzung

PVG

Index

63/07 Personalvertretung

Text

Paragraph 9,
  1. Absatz einsDer Dienststellenausschuß ist zur Erfüllung aller jener im Paragraph 2, umschriebenen Aufgaben berufen, die nicht ausdrücklich anderen Einrichtungen der Personalvertretung vorbehalten sind. Dabei sind beabsichtigte Maßnahmen vor ihrer Durchführung mit dem Ziel einer Verständigung gemäß Paragraph 10, rechtzeitig und eingehend mit dem Dienststellenausschuß zu verhandeln. In diesem Sinne obliegt dem Dienststellenausschuß insbesondere die Mitwirkung:
    1. Litera a
      bei der Durchführung und Überwachung der Einhaltung von Vorschriften und Anordnungen über den Dienstnehmerschutz und die Sozialversicherung; in diesen Belangen kann erforderlichenfalls die zuständige Aufsichtsbehörde angerufen werden;
    2. Litera b
      bei Anträgen des Dienststellenleiters auf Übernahme von Bediensteten in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis, auf Ernennungen oder auf Überstellung von Bediensteten;
    3. Litera c
      bei der Vergabe einer Wohnung oder der Erstattung eines Vorschlages für den künftigen Mieter einer ressortgebundenen BUWOG-Wohnung durch die Dienstbehörde (Dienstgeber);
    4. Litera d
      bei der Auswahl der Bediensteten für eine Aus- oder Fortbildung;
    5. Litera e
      bei Maßnahmen, die im Interesse der Gesundheit der Bediensteten gelegen sind;
    6. Litera f
      bei der Gewährung von Vorschüssen und Aushilfen, bei anderen Maßnahmen der sozialen Betreuung der Bediensteten und bei der Erstellung von Grundsätzen über die Gewährung von Belohnungen und Leistungsprämien;
    7. Litera g
      bei der Gewährung von Sonderurlauben in der Dauer von mehr als drei Tagen und Karenzurlauben ohne gesetzlichen Anspruch;
    8. Litera h
      bei der Anordnung von Überstunden
      • Strichaufzählung
        für mehrere Bedienstete,
      • Strichaufzählung
        für einen Bediensteten für mehr als drei aufeinanderfolgende Tage,
      • Strichaufzählung
        für einen Bediensteten; wenn damit innerhalb von drei aufeinanderfolgenden Tagen insgesamt 15 Überstunden überschritten werden, oder
      bei der Anordnung von mehr als zwölf Überstunden für einen Bediensteten, wenn damit eine durchgehende Dienstleistung von 24 Stunden überschritten wird;
    9. Litera i
      bei der Auflösung des Dienstverhältnisses durch Entlassung oder Kündigung durch den Dienstgeber und bei der einverständlichen Auflösung des Dienstverhältnisses;
    10. Litera j
      bei der Erstattung von Vorschlägen für die Auswahl von Bediensteten, die zu Mitgliedern der Dienstprüfungskommissionen bestellt werden sollen;
    11. Litera k
      bei der Versetzung in den Ruhestand, es sei denn, die Versetzung ist gesetzlich vorgeschrieben;
    12. Litera l
      bei der Untersagung einer Nebenbeschäftigung;
    13. Litera m
      bei der Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz von Übergenüssen und der Verpflichtung zum Schadenersatz;
    14. Litera n
      bei der Auswahl von Bediensteten für eine nicht bloß vorübergehende Verwendung an Bildschirmarbeitsplätzen;
    15. Litera o
      bei der Errichtung und beim Umbau von Amtsgebäuden bereits im Planungsstadium.
  2. Absatz 2Mit dem Dienststellenausschuß ist im Sinne des Paragraph 10, das Einvernehmen herzustellen:
    1. Litera a
      in allgemeinen Personalangelegenheiten, die nach ihrer Bedeutung nicht über den Wirkungsbereich des Dienststellenausschusses hinausgehen;
    2. Litera b
      bei der Erstellung und Änderung des Dienstplanes einschließlich der zeitlichen Lagerung der Ruhepausen und der Diensteinteilung; soweit sich diese über einen längeren Zeitraum oder auf mehrere Bedienstete bezieht;
    3. Litera c
      bei der Urlaubseinteilung oder deren Abänderung;
    4. Litera d
      bei der Einführung neuer Arbeitsmethoden;
    5. Litera e
      bei wesentlichen Änderungen bereits eingeführter Arbeitsmethoden;
    6. Litera f
      bei der Einführung von Systemen zur automationsunterstützten Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten der Bediensteten, die über die Ermittlung von allgemeinen Angaben zur Person oder über die Ermittlung von fachlichen Voraussetzungen hinausgehen;
    7. Litera g
      bei der ergonomischen Ausgestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen hinsichtlich der in Absatz 5, angeführten Gegebenheiten;
    8. Litera h
      bei der Anschaffung von technischen Geräten, die über die gewöhnliche Grundausstattung des Arbeitsplatzes hinausgeht, soweit diese Geräte Auswirkungen auf die Gesundheit des einzelnen Bediensteten haben können;
    9. Litera i
      bei der Planung und Einführung neuer Technologien hinsichtlich der Auswirkungen, die die Auswahl der Arbeitsmittel oder Arbeitsstoffe, die Gestaltung der Arbeitsbedingungen und die Einwirkung der Umwelt auf den Arbeitsplatz für die Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten haben;
    10. Litera j
      bei der Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung;
    11. Litera k
      bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und der Festlegung der Maßnahmen;
    12. Litera l
      bei der Planung und Organisation der Unterweisung;
    13. Litera m
      bei der Bestellung und Abberufung von Sicherheitsfachkräften (sicherheitstechnischen Zentren), Arbeitsmedizinern (arbeitsmedizinischen Zentren) sowie von Personen, die für die Erste Hilfe, die Brandbekämpfung und Evakuierung zuständig sind.
  3. Absatz 3Dem Dienststellenausschuß sind schriftlich mitzuteilen:
    1. Litera a
      die Aufnahme und die Angabe, ob diese zur Vertretung erfolgt, die Dienstzuteilung, die Versetzung, die Betrauung eines Bediensteten mit einer Vorgesetztenfunktion und die Abberufung von der bisherigen Verwendung (Funktion), und zwar bevor eine solche Verfügung getroffen wird, sowie die vorübergehende, mindestens 29 aufeinanderfolgende Kalendertage dauernde vertretungsweise oder provisorische Verwendung in einer Vorgesetztenfunktion nach Ablauf dieser Frist, soweit diese Verwendung nicht auf Grund einer ständigen Vertretungsregelung erfolgt;
    2. Litera b
      Anträge auf Zuordnung von Arbeitsplätzen zu den Grundlaufbahnen und Funktionsgruppen der einzelnen Verwendungsgruppen;
    3. Litera c
      die beabsichtigte Erstattung einer Disziplinaranzeige oder die beabsichtigte Erlassung einer Disziplinarverfügung und die Art der Beendigung des Disziplinarverfahrens;
    4. Litera d
      eine Unfallsanzeige;
    5. Litera e
      die Versetzung eines Bediensteten in den Ruhestand, sofern sie gesetzlich vorgeschrieben ist;
    6. Litera f
      die gewährten Belohnungen und Leistungsprämien;
    7. Litera g
      die beabsichtigte Ausschreibung einer Funktion oder eines Arbeitsplatzes nach Paragraph 5, des Ausschreibungsgesetzes 1989 (AusG), Bundesgesetzblatt Nr. 85, sowie der Wortlaut der Ausschreibung;
    8. Litera h
      die Verständigung von einer Ausschreibung nach Paragraph 23, AusG oder einer sonstigen Ausschreibung, mit der eine Aufnahme in den Bundesdienst herbeigeführt werden soll und die nicht von der Litera g, erfaßt ist, in Form einer Kopie des Ausschreibungstextes;
    9. Litera i
      in jedem Kalenderjahr einmal das Personalverzeichnis oder die automationsunterstützt aufgezeichneten Dienstnehmerdaten im Umfang der im Personalverzeichnis enthaltenen Daten;
    10. Litera j
      die Bediensteten, die sich zur Leistung von über die zulässige Wochendienstzeit hinausgehenden längeren Diensten bereit erklärt haben;
    11. Litera k
      die Verständigung vom Angebot eines Ersatzarbeitsplatzes bei einer wegen Bedarfsmangels möglichen Kündigung;
    12. Litera l
      die beabsichtigte Ausgliederung, Auflassung oder Zusammenlegung von Dienststellen oder die beabsichtigte Auflassung von Arbeitsplätzen;
    13. Litera m
      die Absicht, einem Bediensteten Telearbeit anzuordnen;
    14. Litera n
      welche Arten von personenbezogenen Daten der Bediensteten automationsunterstützt aufgezeichnet und welche Verarbeitungen und Übermittlungen vorgesehen werden.
    Die Mitteilung einer beabsichtigten Aufnahme, Versetzung oder Betrauung mit einer Vorgesetztenfunktion hat spätestens zwei Wochen vor ihrer Durchführung zu erfolgen; in den übrigen Fällen der Litera a, sowie in den Fällen der Litera b und e hat die Mitteilung spätestens zwei Wochen vor ihrer Durchführung, in Dringlichkeitsfällen jedoch spätestens am Tage ihres Wirksamkeitsbeginns zu erfolgen. Im Fall der Litera l, hat die Mitteilung ehestmöglich, jedenfalls aber so rechtzeitig vor der Maßnahme zu erfolgen, daß eine Beratung über deren Gestaltung noch durchgeführt werden kann.
  4. Absatz 4Weiters obliegt es dem Dienststellenausschuß:
    1. Litera a
      Anregungen zu geben und Vorschläge zu erstatten, mit dem Ziele, zum allgemeinen Nutzen und im Interesse der Bediensteten den Dienstbetrieb zu fördern;
    2. Litera b
      sofern dies von einem Bediensteten für seine Person verlangt wird, diesen in Einzelpersonalangelegenheiten, und zwar auch in Fällen, in denen sich der Bedienstete nicht auf ein ihm aus dem Dienstverhältnis zustehendes Recht berufen kann, zu vertreten; die dienstrechtlichen Vorschriften über die Befugnis zur Disziplinarverteidigung bleiben unberührt;
    3. Litera c
      an der Besichtigung von Dienststellen durch behördliche Organe, sofern diese nicht Kontrollen des Dienstbetriebes dient, teilzunehmen; die Dienststellenausschüsse sind von solchen Besichtigungen rechtzeitig in Kenntnis zu setzen;
    4. Litera d
      in den Angelegenheiten der Paragraphen 27 und 28 tätig zu werden.
  5. Absatz 5Hinsichtlich folgender Gegebenheiten ist das Einvernehmen nach Absatz 2, Litera g, herzustellen:
    1. Ziffer eins
      Arbeitsmittel (Bildschirm, Tastatur, Belege und andere Arbeitsunterlagen, Beleghalter, Höhenabstimmung, Arbeitstisch, Arbeitsstuhl, Fußstütze),
    2. Ziffer 2
      Beleuchtung des Arbeitsraumes (Beleuchtungsstärke, Leuchtdichteverteilung im Gesichtsfeld und im Arbeitsfeld, Leuchten, Lichteinfall),
    3. Ziffer 3
      sonstige Anforderungen an den Arbeitsraum und dessen Einrichtungsgegenstände (Reflexion, Klima und Akustik).
  6. Absatz 6Bei der Durchführung und Überwachung der Einhaltung von Vorschriften und Anordnungen über den Dienstnehmerschutz nach Absatz eins, Litera a, ist (sind) dem Dienststellenausschuß
    1. Ziffer eins
      Zugang zu den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten sowie zu den Aufzeichnungen und Berichten über Dienst- und Arbeitsunfälle zu gewähren,
    2. Ziffer 2
      die Unterlagen betreffend die Erkenntnisse auf dem Gebiet der Arbeitsgestaltung zur Verfügung zu stellen,
    3. Ziffer 3
      die Ergebnisse von Messungen und Untersuchungen betreffend gefährliche Arbeitsstoffe und Lärm sowie die Ergebnisse sonstiger Messungen und Untersuchungen, die mit dem Dienstnehmerschutz in Zusammenhang stehen, zur Verfügung zu stellen,
    4. Ziffer 4
      die Aufzeichnungen betreffend Arbeitsstoffe und Lärm zur Verfügung zu stellen.
    Der Dienststellenausschuß ist unverzüglich über Grenzwertüberschreitungen sowie deren Ursachen und über die getroffenen Maßnahmen zu informieren.
  7. Absatz 7Der Dienststellenausschuß kann seine Befugnisse nach Absatz 6, Ziffer eins bis 3 an die Sicherheitsvertrauenspersonen der Dienststelle übertragen. Der Beschluß ist den Sicherheitsvertrauenspersonen und dem Dienststellenleiter unverzüglich mitzuteilen und wird mit der Verständigung des Dienststellenleiters rechtswirksam.

Schlagworte

Pragmatisierung, Ausbildung, Geldaushilfe, Verwendungsänderung,
Mitteilungspflicht, Universitätsassistent, Hochschulassistent,
Assistent, BGBl. Nr. 85/1989, Dienstunfall, Sicherheitsdokument

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2009

Gesetzesnummer

10008218

Dokumentnummer

NOR40089072

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/133/P9/NOR40089072

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