Auf Grund des § 1 des Scheidemünzengesetzes 1963, BGBl. Nr. 178, werden die Zusammensetzung, die Ausmaße und die Ausstattung der Scheidemünzen zu 50 Schilling, die anläßlich der 150-Jahr-Feier der Oesterreichischen Nationalbank ab 1. Juni 1966 ausgegeben werden, wie folgt bestimmt:Auf Grund des Paragraph eins, des Scheidemünzengesetzes 1963, Bundesgesetzblatt Nr. 178, werden die Zusammensetzung, die Ausmaße und die Ausstattung der Scheidemünzen zu 50 Schilling, die anläßlich der 150-Jahr-Feier der Oesterreichischen Nationalbank ab 1. Juni 1966 ausgegeben werden, wie folgt bestimmt: