Bundesrecht konsolidiert

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Pensionsgesetz 1965 § 94

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pensionsgesetz 1965

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 340/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 94

Inkrafttretensdatum

21.08.2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Abkürzung

PG 1965

Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Text

Paragraph 94, (1) Ist der Ruhegenuß höher als die Summe aus Vergleichsruhegenuß und Vergleichsruhegenußzulage (Vergleichspension), gebührt keine Erhöhung des Ruhegenusses nach den Absatz 3, oder 4.

  1. Absatz 2,Ist die Vergleichspension höher als der Ruhegenuß, ist die in den Absatz 3, oder 4 vorgesehene Vergleichsberechnung durchzuführen. Ergibt diese Vergleichsberechnung einen Erhöhungsbetrag, ist der Ruhegenuß um diesen Erhöhungsbetrag zu erhöhen.
  2. Absatz 3,Übersteigt die Vergleichspension den Betrag von 2 034,8 €, so ist der Ruhegenuß wie folgt zu berechnen:
    1. Ziffer eins
      Zunächst ist der Ruhegenuß von der Vergleichspension abzuziehen. Der sich daraus ergebende Betrag ist in einem auf drei Kommastellen gerundeten Prozentsatz der Vergleichspension auszudrücken.
    2. Ziffer 2
      Derjenige Teil der Vergleichspension, der über dem Betrag von 2 034,8 € liegt, ist mit dem sich aus Ziffer eins, ergebenden Prozentsatz zu multiplizieren.
    3. Ziffer 3
      Zu dem sich aus Ziffer 2, ergebenden Betrag ist ein Betrag zu addieren, der 7% von 28 000 Anmerkung, richtig: 2 034,8) entspricht.
    4. Ziffer 4
      Ist der sich aus Ziffer eins, ergebende Betrag höher als der sich aus Ziffer 3, ergebende Betrag, so entspricht der Erhöhungsbetrag der Differenz zwischen den sich aus Ziffer eins und aus Ziffer 3, ergebenden Beträgen. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag.
  3. Absatz 4,Übersteigt die Vergleichspension den Betrag von 2 034,8 €

nicht, so ist der Ruhegenuß wie folgt zu berechnen:

  1. Ziffer eins
    Von der Vergleichspension ist zunächst der Betrag von 508,7 €
    abzuziehen und das Resultat durch die Zahl 21 802 zu dividieren.
  2. Ziffer 2
    Das Ergebnis dieser Division ist auf drei Stellen zu runden und von der Zahl 1 abzuziehen.
  3. Ziffer 3
    Ist der Ruhegenuß niedriger als das Produkt der Vergleichspension mit der sich aus Ziffer 2, ergebenden Zahl, so entspricht der Erhöhungsbetrag dieser Differenz. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag.
  1. Absatz 5,Die Bundesregierung hat zur Vermeidung unverhältnismäßiger Härten jedes Jahr für das folgende Kalenderjahr mit Verordnung einen Anpassungsfaktor festzusetzen, um den die Beträge für die Grenzen gemäß Absatz 3 und 4 und der Divisor in Absatz 4, Ziffer eins, anzupassen sind. Die Höhe des Anpassungsfaktors hat sich am Anpassungsfaktor gemäß Paragraph 108 f, ASVG zu orientieren. Der Anpassungsfaktor ist erstmals für das Jahr 2004 festzusetzen.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2009

Gesetzesnummer

10008210

Dokumentnummer

NOR40043346

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/340/P94/NOR40043346

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