Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Pensionsgesetz 1965
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 92
Inkrafttretensdatum
01.01.2013
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
PG 1965
Index
65/01 Allgemeines Pensionsrecht
Text
Erhöhung des Ruhegenusses
§ 92.Paragraph 92,
Anläßlich der Bemessung des Ruhegenusses sind ein Vergleichsruhegenuß und eine Vergleichsruhegenußzulage gemäß § 93 zu berechnen. Soweit § 93 nichts anderes vorsieht, sind dabei die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden. Anläßlich der Bemessung des Ruhegenusses sind ein Vergleichsruhegenuß und eine Vergleichsruhegenußzulage gemäß Paragraph 93, zu berechnen. Soweit Paragraph 93, nichts anderes vorsieht, sind dabei die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
Im RIS seit
29.05.2013
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2023
Gesetzesnummer
10008210
Dokumentnummer
NOR40150746