Auf Grund des § 6a des Güterbeförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 63/1952, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 54/1963, wird - in Angelegenheiten von Güterbeförderungen in Entfernungen von mehr als 65 km, gerechnet in der Luftlinie vom Standort des Gewerbes, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft - verordnet:Auf Grund des Paragraph 6 a, des Güterbeförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1952,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1963,, wird - in Angelegenheiten von Güterbeförderungen in Entfernungen von mehr als 65 km, gerechnet in der Luftlinie vom Standort des Gewerbes, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft - verordnet: