(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. Nr. 200/1970)Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1970,)
Die beiden vorliegenden Abkommen sind gemäß ihren Artikeln 5 Absatz 1 am 29. August 1962 für Österreich in Kraft getreten.
Bisher haben außer Österreich nachstehende Staaten die beiden Abkommen angenommen:
Irland, Jugoslawien, Norwegen und Schweden.
Kuba
Die Beitrittsurkunde Kubas enthält nachstehenden Vorbehalt:
„Gemäß Artikel 10 dieses Abkommen betrachtet sich die Republik Kuba als nicht durch Artikel 9 gebunden; statt dessen ist sie jederzeit bereit, jede Meinungsverschiedenheit, die über die Auslegung oder Anwendung von materiellen Teilen dieses Abkommens entsteht, durch diplomatische Verhandlungen mit der beteiligten Partei bzw. den beteiligten Parteien beizulegen.”
Marokko
Die Beitrittsurkunde Marokkos enthält den Vorbehalt gemäß Artikel 3 Absatz 2, daß der Beförderung dienende Fahrzeuge, bei denen sowohl der Ausgangspunkt wie auch der Bestimmungsort in marokkanischem Gebiet gelegen sind, nicht die gemäß dem Abkommen gewährten Privilegien genießen.
Polen
Ferner hat Polen am 4. September 1969 seine Ratifikationsurkunde mit dem Vorbehalt hinterlegt, daß es sich durch die Bestimmungen des Artikels 9 Absätze 2 und 3 des Abkommens nicht gebunden betrachtet.
Tschechoslowakei
Die Tschechoslowakei hat bei ihrem Beitritt zum Abkommen gemäß des Artikels 10 Absatz 1 erklärt, daß sie sich durch den Artikel 9 nicht als gebunden betrachtet.
Vereinigtes Königreich
Nach Mitteilung des Generalsekretariates der Vereinten Nationen hat das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland am 24. Feber 1970 notifiziert, daß es den Geltungsbereich des Abkommens auf die Insel Man ausdehnt.