(1)Absatz eins,Wenn die Voraussetzungen gemäß § 14 nicht mehr voll erfüllt oder schulrechtliche Bestimmungen nicht eingehalten werden, ist dem Schulerhalter unter Androhung des Entzuges des Öffentlichkeitsrechtes eine Frist bis längstens zum Ende des darauffolgenden Schuljahres zur Behebung der Mängel zu setzen. Werden die Mängel innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben, so ist das Öffentlichkeitsrecht zu entziehen.Wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 14, nicht mehr voll erfüllt oder schulrechtliche Bestimmungen nicht eingehalten werden, ist dem Schulerhalter unter Androhung des Entzuges des Öffentlichkeitsrechtes eine Frist bis längstens zum Ende des darauffolgenden Schuljahres zur Behebung der Mängel zu setzen. Werden die Mängel innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben, so ist das Öffentlichkeitsrecht zu entziehen.