Bundesrecht konsolidiert

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Privatschulgesetz § 16

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Privatschulgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 244/1962 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

01.01.2027

Außerkrafttretensdatum

Index

70/08 Privatschulen

Text

Paragraph 16, Entzug und Erlöschen des Öffentlichkeitsrechtes.

  1. Absatz eins,Wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 14, nicht mehr voll erfüllt oder schulrechtliche Bestimmungen nicht eingehalten werden, ist dem Schulerhalter unter Androhung des Entzuges des Öffentlichkeitsrechtes eine Frist bis längstens zum Ende des darauffolgenden Schuljahres zur Behebung der Mängel zu setzen. Werden die Mängel innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben, so ist das Öffentlichkeitsrecht zu entziehen.
  2. Absatz 2,Mit der Auflassung einer Privatschule erlischt das ihr verliehene Öffentlichkeitsrecht. In diesem Falle sind die an der Schule geführten Amtsschriften und Kataloge der zuständigen Schulbehörde zur Aufbewahrung zu übergeben.

Im RIS seit

19.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2026

Gesetzesnummer

10009266

Dokumentnummer

NOR40277614

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/244/P16/NOR40277614

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