Bundesrecht konsolidiert

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Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz § 164

Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 164

Inkrafttretensdatum

31.12.2003

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Zulässigkeit von Rechtsmitteln

Paragraph 164,
  1. Absatz eins,Rechtsmittel im Disziplinarverfahren sind nur in den im 2. Teil dieses Bundesgesetzes vorgesehenen Fällen zulässig. Sie sind binnen zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung beim Oberlandesgericht einzubringen.
  2. Absatz 2,Ein unzulässiges, verspätetes oder von einer nicht befugten Person erhobenes Rechtsmittel ist vom Oberlandesgericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß zurückzuweisen. Gegen diesen Beschluß können der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt Beschwerde an den Obersten Gerichtshof erheben.
  3. Absatz 3,Wird das Rechtsmittel nicht gemäß Absatz 2, zurückgewiesen, dann ist es samt den Akten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen. Er hat es zurückzuweisen, wenn das Rechtsmittel unzulässig oder verspätet oder von einer nicht befugten Person erhoben worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2015

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR40048467

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/305/P164/NOR40048467

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