(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt nicht, soweit ein zu Unrecht einbehaltener Betrag gemäß § 240 Abs. 3 zurückgezahlt wurde oder im Fall einer Antragstellung nach dieser Bestimmung zurückzuzahlen wäre.Absatz eins, gilt nicht, soweit ein zu Unrecht einbehaltener Betrag gemäß Paragraph 240, Absatz 3, zurückgezahlt wurde oder im Fall einer Antragstellung nach dieser Bestimmung zurückzuzahlen wäre.