(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. Nr. 148/1975)Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1975,)
Dieses Zollabkommen tritt gemäß seinem Artikel 40 am 3. Mai 1960 für Österreich in Kraft. Bis zum 7. Jänner 1960 waren folgende Staaten Mitglieder des vorstehenden Zollabkommens: Bulgarien, Dänemark, Frankreich, Schweden und das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland.
Anläßlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunden wurden folgende Vorbehalte und Erklärungen abgegeben:
Albanien
Die Regierung der Volksrepublik Albanien betrachtet sich durch die Bestimmungen des Artikels 44 Absätze 2 und 3 des Übereinkommens nicht gebunden, die für die Beilegung von Streitfällen betreffend die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens die obligatorische Schiedsgerichtsbarkeit vorsehen. Sie erklärt, daß für die Vorlage des Streitfalles an den Internationalen Gerichtshof in jedem einzelnen Falle die Zustimmung aller am Streitfall beteiligten Parteien erforderlich ist.
Griechenland
(Anm.: Vorbehalt zurückgezogen mit BGBl. Nr. 148/1975)Anmerkung, Vorbehalt zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1975,)
Polen
Polen betrachtet sich nicht an die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 des Artikels 44 des Abkommens gebunden.
Rumänien
Rumänien betrachtet sich nicht an die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 des Artikels 44 des Abkommens gebunden.
Schweiz
Die Schweiz hat bei der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde erklärt, daß das vorliegende Abkommen für die Dauer der schweizerisch-liechtensteinischen Zollunion auch für Liechtenstein in Geltung steht.
Tschechoslowakei
Die Tschechoslowakei betrachtet sich nicht an die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 des Artikels 44 des Abkommens gebunden.
Türkei
(Anm.: Vorbehalte zurückgezogen mit BGBl. Nr. 148/1975)Anmerkung, Vorbehalte zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1975,)
Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
Die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken betrachtet sich durch Artikel 44 Absätze 2 und 3 des Zollabkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR nicht gebunden und erklärt, daß für die Inanspruchnahme der Schiedsgerichtsbarkeit für jeden Streitfall zwischen Vertragsparteien betreffend die Auslegung oder Anwendung des Zollabkommens in jedem einzelnen Fall die Zustimmung aller am Streitfall beteiligten Parteien erforderlich ist und daß nur von diesen Parteien einvernehmlich namhaft gemachte Personen als Schiedsrichter fungieren können.
Ungarn
Ungarn betrachtet sich nicht an die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 des Artikels 44 des Abkommens gebunden.
Vereinigte Staaten von Amerika
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben die Vereinigten Staaten von Amerika ihre Beitrittsurkunde mit der Erklärung hinterlegt, daß dieser Beitritt für ihr gesamtes Zollgebiet gilt.
Gemäß Artikel 43 Absatz 1 des Abkommens erstreckt sich dessen Geltungsbereich auf das Zollgebiet der Vereinigten Staaten (das derzeit die Staaten, den District Columbia und Puerto Rico umfaßt).
Vereinigtes Königreich
Das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland hat die Anwendbarkeit dieses Zollabkommens auf die Kanal-Inseln und die Insel Man bekanntgegeben.