Seitenbereiche:
Zum Inhalt (
Accesskey
0)
Zur Navigationsleiste (
Accesskey
1)
Kontakt
(
Accesskey
4)
Impressum
(
Accesskey
5)
Datenschutzerklärung
(
Accesskey
6)
Barrierefreiheitserklärung
(
Accesskey
7)
Sitemap
(
Accesskey
8)
English
(
Accesskey
9)
Navigationsleiste:
Startseite
Bund
Länder
Bezirke
Gemeinden
Judikatur
Kundmachungen, Erlässe
Gesamtabfrage
Bundesrecht konsolidiert
Druckansicht
(
Accesskey
D)
.
Navigation im Suchergebnis
Straßenverkehrsordnung 1960 § 78
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 30.09.2022
§ 77 am 30.09.2022
§ 79 am 30.09.2022
Alle Fassungen
§ 78 heute
§ 78 gültig ab 01.10.2022
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
§ 78 gültig von 01.01.1961 bis 30.09.2022
Diese Fassung ist nicht aktuell
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Straßenverkehrsordnung 1960
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 159/1960
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 78
Inkrafttretensdatum
01.01.1961
Außerkrafttretensdatum
30.09.2022
Abkürzung
StVO 1960
Index
90/01 Straßenverkehrsrecht
Text
§ 78. Verhalten auf Gehsteigen und Gehwegen in Ortsgebieten.
Paragraph 78, Verhalten auf Gehsteigen und Gehwegen in Ortsgebieten.
Auf Gehsteigen und Gehwegen in Ortsgebieten ist verboten:
a)
Litera a
Gegenstände, insbesondere solche, die scharf, spitz oder sonst gefährlich sind, so zu tragen, daß andere Straßenbenützer gefährdet werden können,
b)
Litera b
blendende Gegenstände unverhüllt zu tragen,
c)
Litera c
den Fußgängerverkehr insbesondere durch den Verkauf oder die Verteilung von Programmen oder Eintrittskarten vor Theatern und Vergnügungsstätten, durch das Verstellen des Weges, durch das Tragen von Reklametafeln sowie durch den Verkauf von Druckschriften, durch das Mitführen von Tieren oder durch unbegründetes Stehenbleiben zu behindern.
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2022
Gesetzesnummer
10011336
Dokumentnummer
NOR12146673
Alte Dokumentnummer
N9196012092A
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1960/159/P78/NOR12146673
Navigation im Suchergebnis