Bundesrecht konsolidiert

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Straßenverkehrsordnung 1960 § 32

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Straßenverkehrsordnung 1960

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 32

Inkrafttretensdatum

22.07.1998

Außerkrafttretensdatum

30.06.2005

Abkürzung

StVO 1960

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Text

Paragraph 32, Anbringungspflicht und Kosten.

  1. Absatz eins,Die Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs sind, sofern sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt, vom Straßenerhalter auf seine Kosten anzubringen und zu erhalten. Die Kosten der Anbringung und Erhaltung dieser Einrichtungen auf und an Kreuzungen sind von den beteiligten Straßenerhaltern entsprechend dem Ausmaß des Verkehrs auf jeder Straße zu tragen. Die Erhaltung der Einrichtungen umfaßt auch ihre allenfalls notwendige Beleuchtung. Hinsichtlich des Hinweiszeichens „Gottesdienste” gilt Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 3 a und hinsichtlich der Hinweiszeichen „Pannenhilfe”, „Verkehrsfunk” und „Tankstelle” Paragraph 84, Absatz eins,
  2. Absatz 2,Die Kosten der Anbringung und Erhaltung von Straßenverkehrszeichen, die schienengleiche Eisenbahnübergänge ankündigen, sind bei nichtöffentlichen Eisenbahnen vom Eisenbahnunternehmer zu tragen, wenn die Verkehrsbedeutung der Straße jene der Eisenbahn eindeutig überwiegt.
  3. Absatz 3,Die Kosten der Anbringung und Erhaltung von Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs, die wegen des Betriebes eines Unternehmens aus Gründen der Verkehrssicherheit dauernd erforderlich sind oder im Interesse eines solchen Unternehmens angebracht werden mußten, sind vom Unternehmer zu tragen. Eisenbahnunternehmen und Betriebe des Kraftfahrlinienverkehrs sind keine Unternehmen im Sinne dieses Bundesgesetzes.
  4. Absatz 3 a,Die Kosten der Anbringung und Erhaltung von Verkehrszeichen zur Festlegung von Standplätzen für Fahrzeuge des Platzfuhrwerks-Gewerbes, des Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten-)Gewerbes und für Fiaker sind vom Antragsteller zu tragen.
  5. Absatz 4,Die Kosten der Anbringung und Erhaltung von Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs, die wegen der Abhaltung einer sportlichen Veranstaltung (Paragraph 64,) angebracht werden müssen, sind vom Veranstalter zu tragen.
  6. Absatz 5,Die Kosten der Anbringung und Erhaltung von Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs, die wegen der Benützung der Straße zu verkehrsfremden Zwecken (Paragraphen 82, ff.) angebracht werden müssen, sind vom Inhaber der Bewilligung zu tragen.
  7. Absatz 6,Sind aus Anlaß von Arbeiten auf oder neben der Straße (Paragraph 90,) Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs erforderlich, so sind sie vom Bauführer auf seine Kosten anzubringen und zu erhalten.
  8. Absatz 7,Die Bestimmungen der Absatz eins bis 6 gelten nicht für das Zeichen „Andreaskreuz” (Paragraph 50, Ziffer 6 d,); hiefür sind die eisenbahnrechtlichen Vorschriften maßgebend.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10011336

Dokumentnummer

NOR12159068

Alte Dokumentnummer

N9199852720L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1960/159/P32/NOR12159068

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