Bundesrecht konsolidiert

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Wasserrechtsgesetz 1959 § 55k

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserrechtsgesetz 1959

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 215/1959 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 55k

Inkrafttretensdatum

31.03.2011

Außerkrafttretensdatum

18.06.2013

Abkürzung

WRG 1959

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten

Paragraph 55 k,
  1. Absatz einsFür die nach Paragraph 55 j, bestimmten Gebiete mit potenziellem signifikantem Hochwasserrisiko sind auf der Ebene der Flussgebietseinheiten Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten in dem Maßstab, der hierfür am besten geeignet ist, bis zum 22. Dezember 2013 zu erstellen. Zusätzlich können auch außerhalb dieser Gebiete in dem Maßstab, der hierfür am besten geeignet ist, Hochwassergefahrenkarten erstellt werden, die als Grundlage für nachfolgende Bewertungen von Hochwasserrückhaltegebieten hinsichtlich ihrer Wirksamkeit für nicht-bauliche Maßnahmen in den Hochwasserrisikomanagementplänen dienen oder eine hinweisende Funktion auf potenzielle Hochwasserabflussgebiete haben.
  2. Absatz 2Die Hochwassergefahrenkarten haben jene Gebiete zu erfassen, die nach folgenden Szenarien unter Berücksichtigung der für die Charakteristik des jeweiligen Einzugsgebietes typischen Feststoffprozesse wie Geschiebe- und Wildholzführung sowie der gewässermorphologischen Prozesse überflutet werden könnten:
    1. Ziffer eins
      Hochwasser niedriger Wahrscheinlichkeit mit einem voraussichtlichen Wiederkehrintervall von 300 Jahren oder Szenarien für Extremereignisse;
    2. Ziffer 2
      Hochwasser mittlerer Wahrscheinlichkeit mit einem voraussichtlichen Wiederkehrintervall von zumindest 100 Jahren;
    3. Ziffer 3
      Hochwasser hoher Wahrscheinlichkeit mit einem voraussichtlichen Wiederkehrintervall von 30 Jahren.
  3. Absatz 3Die Hochwassergefahrenkarten haben jeweils für die Gebiete nach Absatz 2, Angaben zu enthalten
    1. Ziffer eins
      zum Ausmaß der Überflutung;
    2. Ziffer 2
      zur Wassertiefe bzw. gegebenenfalls zum Wasserstand;
    3. Ziffer 3
      gegebenenfalls zur Fließgeschwindigkeit oder zum relevanten Wasserabfluss.
  4. Absatz 4In den Hochwasserrisikokarten sind potenzielle hochwasserbedingte nachteilige Auswirkungen nach den in Absatz 2, beschriebenen Szenarien zu verzeichnen. Diese sind anzugeben als
    1. Ziffer eins
      ungefähre Anzahl der potenziell betroffenen Einwohner;
    2. Ziffer 2
      Art der wirtschaftlichen Tätigkeiten in dem potenziell betroffenen Gebiet;
    3. Ziffer 3
      Anlagen gemäß Anhang römisch eins der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, die im Falle der Überflutung unbeabsichtigte Umweltverschmutzungen verursachen könnten, und potenziell betroffene Schutzgebiete gemäß Paragraph 59 b, Ziffer eins,, Ziffer 3 und Ziffer 5 ;,
    4. Ziffer 4
      Gebiete, in denen Hochwasser mit hohem Feststoffgehalt oder murartige Hochwasserereignisse auftreten können;
    5. Ziffer 5
      Informationen über andere als in Ziffer 3, genannte bedeutende Verschmutzungsquellen.
  5. Absatz 5Bei der Erstellung der Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten ist das in Paragraph 55 h, Absatz eins, festgelegte Verfahren sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft spätestens zwölf Monate vor Ablauf der Frist zur Erfüllung der Berichtspflichten gegenüber der Europäischen Kommission (Paragraph 55 o, Absatz 5, Ziffer 2,) dem Landeshauptmann Kartenentwürfe zur Verfügung zu stellen hat. Der Landeshauptmann hat den ihm übermittelten Entwurf anhand der ihm zur Verfügung stehenden Umweltdaten auf seine Plausibilität zu prüfen und erforderlichenfalls unter Anschluss der entsprechenden Unterlagen und Daten zu ergänzen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft Umwelt und Wasserwirtschaft binnen sechs Monaten ab Übermittlung zurückzustellen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Laufe der Erstellung der Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten für jene Gebiete mit potenziellem signifikantem Risiko, die mit anderen Mitgliedstaaten geteilt werden, mit den zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten Informationen auszutauschen.
  6. Absatz 6Die Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten sind bis zum 22. Dezember 2019 und danach alle sechs Jahre unter besonderer Berücksichtigung der voraussichtlichen Auswirkungen des Klimawandels auf das Auftreten von Hochwasser zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren.
  7. Absatz 7Die Erstellung und die periodischen Überarbeitungen der Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten sind mit den Überprüfungen der Ist-Bestandsanalyse (Paragraph 55 d,) abzustimmen und können in diese einbezogen werden.

Schlagworte

Geschiebeführung

Im RIS seit

30.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2013

Gesetzesnummer

10010290

Dokumentnummer

NOR40127585

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/215/P55k/NOR40127585

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