Bundesrecht konsolidiert

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Wasserrechtsgesetz 1959 § 55j

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserrechtsgesetz 1959

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 215/1959 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 55j

Inkrafttretensdatum

31.03.2011

Außerkrafttretensdatum

18.06.2013

Abkürzung

WRG 1959

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Bestimmung der Gebiete mit potenziellem signifikantem Hochwasserrisiko

Paragraph 55 j,
  1. Absatz eins,Auf der Grundlage der vorläufigen Bewertung des Hochwasserrisikos gemäß Paragraph 55 i, sind für jede Flussgebietseinheit diejenigen Gebiete zu bestimmen, bei denen davon auszugehen ist, dass ein potenzielles signifikantes Hochwasserrisiko besteht oder für wahrscheinlich gehalten werden kann.
  2. Absatz 2,Ein potenzielles signifikantes Hochwasserrisiko liegt vor, wenn
    1. Ziffer eins
      im betreffenden Gebiet
      1. Litera a
        Nutzungen für Siedlungs- und Wirtschaftszwecke und sonstige höherwertige Nutzungen,
      2. Litera b
        infrastrukturelle Einrichtungen von überregionaler, nationaler oder internationaler Bedeutung,
      3. Litera c
        Anlagen gemäß Anhang römisch eins der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung oder andere bedeutende Verschmutzungsquellen,
      4. Litera d
        Schutzgebiete gemäß Paragraph 59 b, Ziffer eins,, Ziffer 3 und Ziffer 5, oder
      5. Litera e
        Kulturerbegüter von nationaler oder internationaler Bedeutung
      bestehen oder in Zukunft aufgrund konkreter Widmungen oder für die wasserwirtschaftliche Ordnung bedeutender konkreter Planungen anderer Planungsträger (Paragraph 55 a, Absatz 2,) entstehen könnten und
    2. Ziffer 2
      in diesem Gebiet aufgrund
      1. Litera a
        der Häufigkeit oder der Intensität der Gefährdung durch Hochwasser und
      2. Litera b
        der besonderen Siedlungs- oder Nutzungsdichte oder der besonderen Bedeutung der Nutzung
      signifikante nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, die Umwelt, das Kulturerbe und wirtschaftliche Tätigkeiten zu erwarten sind.
  3. Absatz 3,Bei der Bestimmung der Gebiete mit potenziellem signifikantem Hochwasserrisiko ist das in Paragraph 55 i, Absatz 3, festgelegte Verfahren anzuwenden, wobei eine Koordination gegenüber dem Ausland im Sinne des Paragraph 55 c, Absatz 3, sicherzustellen ist.

Schlagworte

Siedlungszweck

Im RIS seit

30.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2013

Gesetzesnummer

10010290

Dokumentnummer

NOR40127584

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/215/P55j/NOR40127584

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