Bundesrecht konsolidiert

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Wasserrechtsgesetz 1959 § 141a

Kurztitel

Wasserrechtsgesetz 1959

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 215/1959 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 141a

Inkrafttretensdatum

02.08.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WRG 1959

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Gemeinderechtliche Gesamtrechtsnachfolge

Paragraph 141 a,

Bei ortsfesten öffentlichen Wasserversorgungs- oder Abwasserreinigungsanlagen, bei denen die wasserrechtliche Bewilligung – mangels Eigentums an der Liegenschaft – nicht mit dieser oder der Betriebsanlage verbunden ist, findet Paragraph 22, Absatz eins, erster Halbsatz mit der Maßgabe Anwendung, dass im Fall einer gemeinderechtlichen Gesamtrechtsnachfolge die Rechtsnachfolgerin, zur Wahrung der Interessen eines gemeinnützigen öffentlichen Wasserversorgungs- oder Abwasserreinigungsunternehmens, im Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Vereinigung von zwei oder mehreren Gemeinden auch in das Wasserbenutzungsrecht eintritt.

Im RIS seit

04.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2021

Gesetzesnummer

10010290

Dokumentnummer

NOR40163382

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