Bundesrecht konsolidiert

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Europäische Menschenrechtskonvention Art. 9

Kurztitel

Europäische Menschenrechtskonvention

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 210/1958 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 30/1998

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 9

Inkrafttretensdatum

01.11.1998

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EMRK

Index

19/05 Menschenrechte

Beachte

Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.

Text

Artikel 9 – Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit

  1. Absatz einsJedermann hat Anspruch auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfaßt die Freiheit des einzelnen zum Wechsel der Religion oder der Weltanschauung sowie die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen öffentlich oder privat, durch Gottesdienst, Unterricht, Andachten und Beachtung religiöser Gebräuche auszuüben.
  2. Absatz 2Die Religions- und Bekenntnisfreiheit darf nicht Gegenstand anderer als vom Gesetz vorgesehener Beschränkungen sein, die in einer demokratischen Gesellschaft notwendige Maßnahmen im Interesse der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral oder für den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer sind.

Anmerkung

Siehe dazu auch:
Art. 14 und 15 Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger für die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder, RGBl. Nr. 142/1867;
Art. 63, 66 und 67 Staatsvertrag von St. Germain-en-Laye, StGBl. Nr. 303/1920;
Gesetz über die religiöse Kindererziehung 1985, BGBl. Nr. 155/1985;
Art. 2 des 1. Zusatzprotokolls zur MRK; BGBl. Nr. 210/1958;
Art. 7 Abs. 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930;
Art. 9a Abs. 3 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930;
Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679/1986.

Schlagworte

Glaubensfreiheit, Gesetzesvorbehalt, Gedankenfreiheit,

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2022

Gesetzesnummer

10000308

Dokumentnummer

NOR12016940

Alte Dokumentnummer

N1199816185A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1958/210/A9/NOR12016940

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