Bundesrecht konsolidiert

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Europäische Menschenrechtskonvention Art. 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europäische Menschenrechtskonvention

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 210/1958

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 10

Inkrafttretensdatum

03.09.1958

Außerkrafttretensdatum

31.10.1998

Abkürzung

EMRK

Index

19/05 Menschenrechte

Beachte


Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist
gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.

Text

Artikel 10

  1. Absatz einsJedermann hat Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Freiheit der Meinung und die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden und ohne Rücksicht auf Landesgrenzen ein. Dieser Artikel schließt nicht aus, daß die Staaten Rundfunk-, Lichtspiel- oder Fernsehunternehmen einem Genehmigungsverfahren unterwerfen.
  2. Absatz 2Da die Ausübung dieser Freiheiten Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, kann sie bestimmten, vom Gesetz vorgesehenen Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer unentbehrlich sind, um die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu verhindern oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten.

Anmerkung

1. Siehe dazu auch:
Art. 13 Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der
Staatsbürger für die im Reichsrate vertretenen Königreiche und
Länder, RGBl. Nr. 142/1867;
Beschluß der Provisorischen Nationalversammlung vom
30. Oktober 1918, StGBl. Nr. 3/1918;
BVG über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks,
BGBl. Nr. 396/1974;
Rundfunkgesetz, BGBl. Nr. 379/1984;
Mediengesetz, BGBl. Nr. 314/1981.
2. Zur Meinungsfreiheit siehe auch:
Art. 20 Abs. 3 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930.
3. Zur Unrichtigkeit der (österreichischen) Übersetzung des Abs. 2
siehe: VfSlg. 6288/1970.

Schlagworte

Pressefreiheit, Meinungsfreiheit, Gesetzesvorbehalt, ORF, Zensur,
Zensurverbot, Theater, Kino, Amtsverschwiegenheit, Presse, Zeitung,
Medien

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2022

Gesetzesnummer

10000308

Dokumentnummer

NOR12005748

Alte Dokumentnummer

N1195811775T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1958/210/A10/NOR12005748

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