(3)Absatz 3,Ist in Verfahren, in denen die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses gemäß § 58 Abs. 2 einem Spruchsenat obliegt, der Beschuldigte außerstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat die Finanzstrafbehörde auf Antrag des Beschuldigten, wenn und soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist, dem Beschuldigten für das gesamte Verfahren oder für einzelne Verfahrenshandlungen einen Verteidiger beizugeben, dessen Kosten er nicht zu tragen hat. Über den Antrag des Beschuldigten hat die Finanzstrafbehörde unverzüglich zu entscheiden; die Beigebung eines Verteidigers hat stets vor der Vernehmung des Beschuldigten zu erfolgen. Die Beigebung eines Verteidigers ist im Sinne dieser Bestimmung jedenfalls erforderlich, wenn der Beschuldigte schutzbedürftig (§ 61 Abs. 2 Z 2 StPO) ist.Ist in Verfahren, in denen die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 58, Absatz 2, einem Spruchsenat obliegt, der Beschuldigte außerstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat die Finanzstrafbehörde auf Antrag des Beschuldigten, wenn und soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist, dem Beschuldigten für das gesamte Verfahren oder für einzelne Verfahrenshandlungen einen Verteidiger beizugeben, dessen Kosten er nicht zu tragen hat. Über den Antrag des Beschuldigten hat die Finanzstrafbehörde unverzüglich zu entscheiden; die Beigebung eines Verteidigers hat stets vor der Vernehmung des Beschuldigten zu erfolgen. Die Beigebung eines Verteidigers ist im Sinne dieser Bestimmung jedenfalls erforderlich, wenn der Beschuldigte schutzbedürftig (Paragraph 61, Absatz 2, Ziffer 2, StPO) ist.