(1)Absatz eins,Zur gewerbsmäßigen Vermietung von Zivilluftfahrzeugen ist eine Bewilligung des Landeshauptmannes erforderlich (Vermietungsbewilligung). § 103 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Tätigkeit gemäß § 103 Abs. 2 vom Landeshauptmann zu bewilligen ist.Zur gewerbsmäßigen Vermietung von Zivilluftfahrzeugen ist eine Bewilligung des Landeshauptmannes erforderlich (Vermietungsbewilligung). Paragraph 103, ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Tätigkeit gemäß Paragraph 103, Absatz 2, vom Landeshauptmann zu bewilligen ist.