Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Kriegsopferversorgungsgesetz 1957
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 17
Inkrafttretensdatum
01.01.1978
Außerkrafttretensdatum
30.06.1994
Abkürzung
KOVG 1957
Index
67 Versorgungsrecht
Text
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Für Kinder gebührt die Familienzulage bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Die Bestimmungen des § 41 haben sinngemäß Anwendung zu finden.Für Kinder gebührt die Familienzulage bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Die Bestimmungen des Paragraph 41, haben sinngemäß Anwendung zu finden.
(2)Absatz 2,Wird wahrgenommen, daß für Kinder gewährte Familienzulagen von Schwerbeschädigten nicht zugunsten des Kindes verwendet werden, hat das Landesinvalidenamt die Familienzulage mit Zustimmung des Schwerbeschädigten jemand anderem (Zahlungsempfänger) zu zahlen; die vom Schwerbeschädigten verweigerte Zustimmung ist vom Pflegschafts(Vormundschafts)gericht zu ersetzen, wenn sonst die Verwendung der Familienzulage für das Kind nicht gewährleistet wäre.
(3)Absatz 3,Die Familienzulage ist für ein Kind nur einmal zu leisten. Treffen mehrere Ansprüche auf Familienzulage nach diesem Bundesgesetz für ein Kind zusammen, ist die Familienzulage dem Anspruchsberechtigten zuzuerkennen, der für das Kind ausschließlich oder überwiegend sorgt.
Anmerkung
ÜR: Art. III,
BGBl. Nr. 94/1975; Art. II Abs. 1 bis 3 und Art. III,
BGBl. Nr. 614/1977; Art. V,
BGBl. Nr. 285/1990
Schlagworte
Pflegschaftsgericht, Vormundschaftsgericht
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2025
Gesetzesnummer
10008166
Dokumentnummer
NOR12094301
Alte Dokumentnummer
N6195711658A