Bundesrecht konsolidiert

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Gehaltsgesetz 1956 § 96

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 96

Inkrafttretensdatum

12.08.2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Verwendungsabgeltung

Paragraph 96,
  1. Absatz eins,Wird eine Militärperson vorübergehend, aber durch mindestens 29 aufeinanderfolgende Kalendertage auf einem Arbeitsplatz einer höheren Verwendungsgruppe verwendet, ohne in die betreffende Verwendungsgruppe ernannt zu sein, so gebührt ihr hiefür eine nicht ruhegenußfähige Verwendungsabgeltung. Als eine vorübergehende Verwendung gelten insbesondere Tätigkeiten, die vertretungsweise oder im Zuge einer provisorischen Betrauung oder einer Dienstzuteilung ausgeübt werden.
  2. Absatz 2,Die Frist von 29 Kalendertagen beginnt mit dem ersten Tag der tatsächlichen Funktionsausübung nach Absatz eins, zu laufen.
  3. Absatz 3,Die Verwendungsabgeltung ist in ganzen oder halben Vorrückungsbeträgen des Gehaltes der Militärperson zu bemessen. Sie beträgt für den Unterschied
    1. Ziffer eins
      von den Verwendungsgruppen M BO 2, M ZO 2, M BUO 1 und M ZUO 1 auf die jeweils nächsthöhere Verwendungsgruppe einen Vorrückungsbetrag,
    2. Ziffer 2
      von den Verwendungsgruppen M BUO 2, M ZUO 2 und M ZCh auf die jeweils nächsthöhere Verwendungsgruppe einen halben Vorrückungsbetrag.
  4. Absatz 4,Beträgt der Unterschied zwischen der Einstufung der Militärperson und der Zuordnung des Arbeitsplatzes, auf dem die Militärperson vorübergehend verwendet wird, mehr als eine Verwendungsgruppe, so sind die sich aus Absatz 3, ergebenden ganzen oder halben Vorrückungsbeträge dem Unterschied der Verwendungsgruppen entsprechend zusammenzuzählen.
  5. Absatz 5,Wird die Militärperson ständig auf einem gegenüber ihrer Einstufung höher eingestuften Arbeitsplatz verwendet, ist für die Ermittlung der Verwendungsabgeltung für die vorübergehende Verwendung auf einem noch höher eingestuften Arbeitsplatz nicht von der Verwendungsgruppe der Militärperson, sondern von der Verwendungsgruppe des ständig zu besorgenden Arbeitsplatzes auszugehen.
  6. Absatz 5 a,Ein Anspruch auf Verwendungszulage nach Paragraph 92, Absatz 6, schließt für die Verwendung auf dem betreffenden Arbeitsplatz einen Anspruch auf Verwendungsabgeltung aus. Hat die Militärperson Anspruch auf eine Verwendungszulage nach Paragraph 92, Absatz 2 und wird sie gemäß Absatz eins, auf einem anderen Arbeitsplatz verwendet, ist für die Ermittlung der Verwendungsabgeltung für die vorübergehende Verwendung auf dem anderen Arbeitsplatz abweichend von den Absatz eins bis 5 nicht von der Einstufung der Militärperson, sondern von der Einstufung des Arbeitsplatzes auszugehen, für den diese Verwendungszulage gebührt.
  7. Absatz 6,Die Verwendungsabgeltung darf die Höhe einer Verwendungszulage nach Paragraph 92,, nicht übersteigen, die der Militärperson im Fall einer dauernden Verwendung auf dem betreffenden Arbeitsplatz gebührte.
  8. Absatz 7,Für Militärpersonen, die in unmittelbarer Aufeinanderfolge vertretungsweise auf wechselnden Arbeitsplätzen verwendet werden, gelten die Absatz eins bis 6 mit der Maßgabe, daß die verschiedenen Vertretungstätigkeiten wie eine durchgehende Vertretungstätigkeit zu werten sind. Die Höhe der Verwendungsabgeltung ist je nach der Zuordnung der Arbeitsplätze, auf denen die Militärperson verwendet wird, anteilsmäßig zu ermitteln. Arbeitsfreie Tage sind hiebei der unmittelbar zuvor ausgeübten Tätigkeit zuzurechnen.
  9. Absatz 8,Gebührt die Verwendungsabgeltung nur für einen Teil des Monates oder ändert sich im Laufe des Monates die Höhe der Verwendungsabgeltung, so entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel der entsprechenden Verwendungsabgeltung.
  10. Absatz 9,Die Absatz eins bis 8 sind nicht auf Stellvertreter anzuwenden, bei denen diese Stellvertretung wegen der damit verbundenen ständigen Aufgaben für die Zuordnung des Arbeitsplatzes zu einer bestimmten Funktionsgruppe maßgebend und deren Funktion daher auf Grund der Bezeichnung als „Stellvertreter-Funktion” ausgewiesen ist.

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2020

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40010736

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P96/NOR40010736

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