Bundesrecht konsolidiert

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Gehaltsgesetz 1956 § 73b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 572/1985

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 73b

Inkrafttretensdatum

01.01.1986

Außerkrafttretensdatum

30.06.1986

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Dienstzulage

Paragraph 73 b, (1) Dem exekutivdiensttauglichen Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 2, der eine in der Anlage 1 Ziffer 12 Punkt 3, zum BDG 1979 angeführte Grundausbildung erfolgreich absolviert hat und ständig mit der Wahrnehmung der Aufgaben einer im Absatz 2, angeführten Richtverwendung oder einer gemäß Absatz 3, gleichzuhaltenden Verwendung betraut ist, ist für die Dauer der Betrauung mit dieser Verwendung eine ruhegenußfähige Dienstzulage von 468 S zuzuerkennen. Diese Dienstzulage ist auch dem exekutivdiensttauglichen Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 1 zuzuerkennen. Die Zuerkennung bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen.

  1. Absatz 2,Richtverwendungen im Sinne des Absatz eins, sind:
    1. Ziffer eins
      im Gendarmeriedienst
      Kommandant eines Gendarmeriepostens,
      Sachbearbeiter, wenn er auch unmittelbarer Vertreter des Kommandanten eines Gendarmeriepostens mit einem Personalstand von mindestens 7 Beamten ist, Sachbearbeiter, wenn er auch zweiter Vertreter des Kommandanten eines Gendarmeriepostens mit einem Personalstand von mindestens 16 Beamten ist, Sachbearbeiter, wenn er auch dritter Vertreter des Kommandanten eines Gendarmeriepostens mit einem Personalstand von mindestens 25 Beamten ist, Gruppenkommandant bei einer Kriminal- oder Verkehrsabteilung oder deren Außenstelle, Sachbearbeiter in einer Bereichsabteilung,
    2. Ziffer 2
      im Sicherheitswachdienst
      Wachkommandant in einem durchlaufend besetzen Wachzimmer mit einem Personalstand von mindestens 24 Beamten, erster Wachkommandant (Vollgruppenkommandant) in einem Wachzimmer mit einem Personalstand von mindestens 18 Beamten,
      Kommandant einer Wacheeinheit (mit Ausnahme eines Wachzimmers),
      Fahrdienstleiter bei der Bundespolizeidirektion Wien in der Marokkaner Kaserne,
      Leiter der Diensthundestation bei der Bundespolizeidirektion Graz oder Linz,
    3. Ziffer 3
      im Kriminaldienst
      Leiter einer kriminalpolizeilichen Einheit, (stellvertretender) Gruppenführer,
      Sachbearbeiter oder Referent,
    4. Ziffer 4
      im Justizwachdienst
      Justizwachkommandant,
      unmittelbarer Stellvertreter des Justizwachkommandanten bei der Außenstelle Asten oder Lankowitz,
      zweiter Stellvertreter des Justizwachkommandanten beim landesgerichtlichen Gefangenenhaus Innsbruck, dritter Stellvertreter des Justizwachkommandanten bei der Strafvollzugsanstalt Stein, Abteilungskommandant der Abteilung Strafvollzug im kreisgerichtlichen Gefangenenhaus Korneuburg oder Steyr, Stellvertreter des Abteilungskommandanten der Abteilung "Wachzimmer" im landesgerichtlichen Gefangenenhaus römisch eins Wien oder in der Strafvollzugsanstalt Stein, Sachbearbeiter im Strafvollzug beim landesgerichtlichen Gefangenenhaus Klagenfurt oder Salzburg,
      Leiter der Schuhmacherwerkstätte oder des Buchbindereibetriebes beim landesgerichtlichen Gefangenenhaus römisch eins Wien oder bei der Strafvollzugsanstalt Stein,
    5. Ziffer 5
      im Zollwachdienst
      Leiter einer Zollwachabteilung,
      unmittelbarer Stellvertreter des Leiters einer Zollwachabteilung mit einem Personalstand von mindestens 7 Beamten,
      zweiter Stellvertreter des Leiters einer Zollwachabteilung mit einem Personalstand von mindestens 16 Beamten, Führer einer Abfertigungsgruppe (nicht jedoch einer Abfertigungs-Nebengruppe).
  2. Absatz 3,Den im Absatz 2, angeführten Richtverwendungen sind jene Verwendungen der Verwendungsgruppe W 2 gleichzuhalten, denen zumindest gleiche dienstliche Bedeutung zukommt und bei denen die mit der Ausübung verbundene Verantwortung zumindest jenes Maß an Verantwortung erreicht, das für die Ausübung einer im Absatz 2, angeführten Richtverwendung erforderlich ist.
  3. Absatz 4,Die im Absatz eins, angeführte Dienstzulage ist auch dann der Bemessung des Ruhegenusses zugrundelegen, wenn sie der Beamte bis zum Beginn einer Dienstunfähigkeit bezogen hat, die für seine Versetzung in den Ruhestand maßgebend war.

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR12101904

Alte Dokumentnummer

N61985183470

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P73b/NOR12101904

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