Bundesrecht konsolidiert

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Gehaltsgesetz 1956 § 71

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 245/1970

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 71

Inkrafttretensdatum

01.09.1970

Außerkrafttretensdatum

30.06.1993

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Betrauung mit Aufgaben der Schulaufsicht

Paragraph 71, (1) Wird ein Lehrer mit der Funktion eines Beamten des Schulaufsichtsdienstes betraut, so gebührt ihm für die Dauer dieser Verwendung zu seinem Monatsbezug als Lehrer eine Dienstzulage. Die Höhe der Dienstzulage ist gleich dem Unterschiedsbetrag zwischen seinem Gehalt (einschließlich der für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Zulagen) und dem Gehalt (einschließlich der für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Zulagen), auf den er Anspruch hätte, wenn er zum Beamten des Schulaufsichtsdienstes der entsprechenden Verwendungsgruppe ernannt worden wäre. Das gleiche gilt sinngemäß, wenn ein Beamter des Schulaufsichtsdienstes mit der Funktion eines Beamten des Schulaufsichtsdienstes einer höheren Verwendungsgruppe betraut wird.

  1. Absatz 2Wird ein Lehrer mit der Fachinspektion für einzelne Gegenstände betraut, so gebührt ihm für die Dauer dieser Verwendung zu seinem Monatsbezug als Lehrer eine Dienstzulage, die vom zuständigen Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Finanzen nach Maßgabe seines Aufgabenkreises festgesetzt wird. Die Dienstzulage darf den Unterschiedsbetrag zwischen seinem Gehalt

(einschließlich der ruhegenußfähigen Zulagen) und dem Gehalt

(einschließlich der ruhegenußfähigen Zulagen), der dem Lehrer gebühren würde, wenn er zum Beamten des Schulaufsichtsdienstes ernannt worden wäre, nicht übersteigen; bei Lehrern der Verwendungsgruppe L 3 tritt an die Stelle des Gehaltes der entsprechenden Verwendungsgruppe der Beamten des Schulaufsichtsdienstes der Gehalt der Lehrer der Verwendungsgruppe L 2a 2 in der gleichen Gehaltsstufe.

  1. Absatz 3Die Dienstzulagen nach Absatz eins und 2 sind für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbar, wenn der Lehrer (Beamte des Schulaufsichtsdienstes) im Zeitpunkt der Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand seit mindestens einem Jahr in einer den Anspruch auf diese Dienstzulage begründenden Verwendung steht. Von diesen Dienstzulagen und dem entsprechenden Teil der Sonderzahlung ist der Pensionsbeitrag zu entrichten.

Anmerkung

V: BGBl. Nr. 267/1970

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR12096054

Alte Dokumentnummer

N61970104060

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P71/NOR12096054

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