Überstellung
§ 68. (1) Wird ein Beamter aus der Verwendungsgruppe S 2 in die Verwendungsgruppe S 1 überstellt, so gebühren ihm die Gehaltsstufe und allfällige Dienstalterszulage, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für das Erreichen seiner Gehaltsstufe als Beamter der bisherigen Verwendungsgruppe notwendig ist, in dem fünf Jahre übersteigenden Ausmaß als Beamter der Verwendungsgruppe S 1 zurückgelegt hätte. An die Stelle des Zeitraumes von fünf Jahren tritt ein solcher von sieben Jahren, wenn der Beamte keine abgeschlossene Hochschulbildung im Sinne der Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe L 1 aufweist.Paragraph 68, (1) Wird ein Beamter aus der Verwendungsgruppe S 2 in die Verwendungsgruppe S 1 überstellt, so gebühren ihm die Gehaltsstufe und allfällige Dienstalterszulage, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für das Erreichen seiner Gehaltsstufe als Beamter der bisherigen Verwendungsgruppe notwendig ist, in dem fünf Jahre übersteigenden Ausmaß als Beamter der Verwendungsgruppe S 1 zurückgelegt hätte. An die Stelle des Zeitraumes von fünf Jahren tritt ein solcher von sieben Jahren, wenn der Beamte keine abgeschlossene Hochschulbildung im Sinne der Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe L 1 aufweist.
(2)Absatz 2Wird ein Beamter einer anderen Besoldungsgruppe zum Beamten des Schulaufsichtsdienstes ernannt, so gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die sich ergeben würde, wenn er die in der bisherigen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe maßgebende Gesamtdienstzeit in dem Ausmaß in der neuen Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte, um das diese Zeit die in der folgenden Tabelle angeführten Zeiträume übersteigt:
------------------------+-----------------------------+-----------
Überstellung I I
--------------+---------I I Zeitraum
von der Besol-I I Ausbildung im Sinne der I
dungs- oder I in die- I Ernennungserfordernisse +----------
Verwendungs- I Verwen- I der Anlage 1 zum Beamten- I
gruppe gemäß I dungs- I Dienstrechtsgesetz 1979 I Jahre
§ 12a Abs.2 Z I gruppe I I
--------------+---------+-----------------------------+----------
1 I I I 15
2 I S 2 I I 13
3 I I I 11
--------------+---------+-----------------------------+----------
1 I I I 20
2 I S 1 I mit abgeschlossenem I 18
3 I I Hochschulstudium I 16
--------------+---------+-----------------------------+----------
1 I I I 22
2 I S 1 I in den übrigen Fällen I 20
3 I I I 18
(3)Absatz 3Erreicht bei einer Überstellung gemäß Abs. 2 die Zeit, die für die Vorrückung oder Zeitvorrückung notwendig ist, den in der Tabelle im Abs. 2 für den betreffenden Überstellungsfall vorgesehenen Zeitraum nicht, so verlängert sich der Zeitraum für die Vorrückung in die Gehaltsstufe 2 um das Ausmaß des fehlenden Zeitraumes.Erreicht bei einer Überstellung gemäß Absatz 2, die Zeit, die für die Vorrückung oder Zeitvorrückung notwendig ist, den in der Tabelle im Absatz 2, für den betreffenden Überstellungsfall vorgesehenen Zeitraum nicht, so verlängert sich der Zeitraum für die Vorrückung in die Gehaltsstufe 2 um das Ausmaß des fehlenden Zeitraumes.
(4)Absatz 4§ 12a Abs. 5 bis 9 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 12 a, Absatz 5 bis 9 ist sinngemäß anzuwenden.