(4)Absatz 4Bei einer Überstellung aus einer in Abs. 2 Z 2 angeführten Verwendungsgruppe in eine in Abs. 2 Z 1 angeführte Verwendungsgruppe gebührt dem Schul- oder Fachinspektor das Fixgehalt, das sich ergeben würde, wenn er die Zeit die für die Vorrückung in das höhere Fixgehalt der bisherigen Verwendungsgruppe notwendig ist, in dem fünf Jahre übersteigenden Ausmaß als Schul- oder Fachinspektor der höheren Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte.Bei einer Überstellung aus einer in Absatz 2, Ziffer 2, angeführten Verwendungsgruppe in eine in Absatz 2, Ziffer eins, angeführte Verwendungsgruppe gebührt dem Schul- oder Fachinspektor das Fixgehalt, das sich ergeben würde, wenn er die Zeit die für die Vorrückung in das höhere Fixgehalt der bisherigen Verwendungsgruppe notwendig ist, in dem fünf Jahre übersteigenden Ausmaß als Schul- oder Fachinspektor der höheren Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte.