Einstufung in die Verwendungsgruppe L2a2 in bestimmten Fällen
§ 64a. (1) Erfüllt ein Lehrer an Volksschulen die für Lehrer an Volksschulen der Verwendungsgruppe L 2a 2 vorgesehenen Ernennungserfordernisse nicht gemäßParagraph 64 a, (1) Erfüllt ein Lehrer an Volksschulen die für Lehrer an Volksschulen der Verwendungsgruppe L 2a 2 vorgesehenen Ernennungserfordernisse nicht gemäß
Anlage Artikel II Abschnitt 2 Z 3 Abs. 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, sondern lediglich gemäß Anlage Artikel II Abschnitt 2 Z 3 Abs. 2 (allenfalls in Verbindung mit Z 3 Abs. 3) des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 oderAnlage Artikel römisch II Abschnitt 2 Ziffer 3, Absatz eins, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, sondern lediglich gemäß Anlage Artikel römisch II Abschnitt 2 Ziffer 3, Absatz 2, (allenfalls in Verbindung mit Ziffer 3, Absatz 3,) des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 oder
Anlage 1 Z 24.7 Abs. 1 BDG 1979, sondern lediglich gemäß Anlage 1 Z 24.7 Abs. 2 (allenfalls in Verbindung mit Z 24.7 Abs. 3) BDG 1979,Anlage 1 Ziffer 24 Punkt 7, Absatz eins, BDG 1979, sondern lediglich gemäß Anlage 1 Ziffer 24 Punkt 7, Absatz 2, (allenfalls in Verbindung mit Ziffer 24 Punkt 7, Absatz 3,) BDG 1979,
so gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für die Vorrückung in der Verwendungsgruppe L 2a 1 maßgebend war oder wäre, in dem Ausmaß in der neuen Verwendungsgruppe L 2a 2 zurückgelegt hätte, um das diese Zeit einen Zeitraum von zwei Jahren übersteigt.
(2)Absatz 2Erfüllt ein Religionslehrer an Volksschulen die für Religionslehrer an Volksschulen der Verwendungsgruppe L 2a 2 vorgesehenen Ernennungserfordernisse nicht gemäß
Anlage Artikel II Abschnitt 2 Z 4 Abs. 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, sondern lediglich gemäß Anlage Artikel II Abschnitt 2 Z 4 Abs. 2 (allenfalls in Verbindung mit Z 4 Abs. 3) des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 oderAnlage Artikel römisch II Abschnitt 2 Ziffer 4, Absatz eins, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, sondern lediglich gemäß Anlage Artikel römisch II Abschnitt 2 Ziffer 4, Absatz 2, (allenfalls in Verbindung mit Ziffer 4, Absatz 3,) des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 oder
Anlage 1 Z 24.8 Abs. 1 BDG 1979, sondern lediglich gemäß Anlage 1 Z 24.8 Abs. 2 (allenfalls in Verbindung mit Z 24.8 Abs. 3) BDG 1979,Anlage 1 Ziffer 24 Punkt 8, Absatz eins, BDG 1979, sondern lediglich gemäß Anlage 1 Ziffer 24 Punkt 8, Absatz 2, (allenfalls in Verbindung mit Ziffer 24 Punkt 8, Absatz 3,) BDG 1979,
so gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für die Vorrückung in der Verwendungsgruppe L 2a 1 maßgebend war oder wäre, in dem Ausmaß in der neuen Verwendungsgruppe L 2a 2 zurückgelegt hätte, um das diese Zeit einen Zeitraum von zwei Jahren übersteigt.