Bundesrecht konsolidiert

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Gehaltsgesetz 1956 § 63

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 63

Inkrafttretensdatum

12.02.2015

Außerkrafttretensdatum

31.08.2019

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Vergütung für Unterrichtspraktika

Paragraph 63,
  1. Absatz einsDer Lehrperson der Verwendungsgruppe L 1 oder allenfalls einer niedrigeren Verwendungsgruppe, die mit der Betreuung einer Unterrichtspraktikantin oder eines Unterrichtspraktikanten betraut ist, gebührt für diese Tätigkeit eine Vergütung im Ausmaß von 15,9 vH des Unterschiedsbetrages zwischen dem Gehalt der Gehaltsstufe 9 der Verwendungsgruppe L 1 und dem Gehalt der Gehaltsstufe 9 der Verwendungsgruppe L PH.
  2. Absatz 2Die Vergütung nach Absatz eins, gebührt für die Betreuung eines Unterrichtsgegenstandes, in dem bis zu drei Wochenstunden zu unterrichten sind. Für die Betreuung eines Unterrichtsgegenstandes, in dem vier Wochenstunden zu unterrichten sind, erhöht sich der Vergütungsbetrag auf 21,2 vH, für die Betreuung eines Unterrichtsgegenstandes, in dem fünf Wochenstunden zu unterrichten sind, auf 26,5 vH des im Absatz eins, genannten Unterschiedsbetrages.
  3. Absatz 3Die Vergütung gebührt von dem Monat an, in dem der Unterrichtspraktikant seine Tätigkeit an der Schule antritt, bis zu dem Monat, in dem das Unterrichtspraktikum endet oder vorzeitig beendet wird oder der Unterrichtspraktikant einem anderen Betreuungslehrer zugewiesen wird. Für Monate während des Unterrichtsjahres, in denen dem Unterrichtspraktikanten wegen Verhinderung oder vorzeitiger Beendigung des Unterrichtspraktikums kein bzw. nur ein gekürzter Ausbildungsbeitrag zusteht, gebührt keine bzw. nur eine entsprechend gekürzte Vergütung. Wird während eines Monates ein anderer Lehrer mit der Betreuung des Unterrichtspraktikanten im betreffenden Unterrichtsgegenstand betraut, ist die Vergütung für diesen Monat unter den Lehrern entsprechend der Dauer der Betrauung aufzuteilen.
  4. Absatz 4Die Vergütungen für Unterrichtspraktika sind semesterweise im nachhinein abzurechnen.

Schlagworte

Aliquotierung

Im RIS seit

29.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2015

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40172405

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P63/NOR40172405

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