Vergütung für Dienst- und Naturalwohnungen
§ 112c. (1) Grundvergütungen, die vor dem 1. Jänner 1987 für Dienst- oder Naturalwohnungen (nicht jedoch für die im § 24b Abs. 6 genannten Dienstwohnungen) mit rechtskräftigem Bescheid festgelegt worden sind, bleiben unverändert.Paragraph 112 c, (1) Grundvergütungen, die vor dem 1. Jänner 1987 für Dienst- oder Naturalwohnungen (nicht jedoch für die im Paragraph 24 b, Absatz 6, genannten Dienstwohnungen) mit rechtskräftigem Bescheid festgelegt worden sind, bleiben unverändert.
(2)Absatz 2Ist für eine Dienst- oder Naturalwohnung, die dem Beamten vor dem 1. Jänner 1987 überlassen oder zugewiesen worden ist, die Grundvergütung bis zum 1. Jänner 1987 noch nicht mit rechtskräftigem Bescheid festgesetzt worden, so ist die Grundvergütung nach den Bemessungsgrundlagen festzusetzen, die am Tage der Überlassung oder Zuweisung der Dienst- oder Naturalwohnung maßgebend gewesen sind.
(3)Absatz 3Die Höhe der nach Abs. 1 oder 2 ermittelten oder festgesetzten Grundvergütung bildet zum Stichtag 1. Jänner 1987 für die ZeitDie Höhe der nach Absatz eins, oder 2 ermittelten oder festgesetzten Grundvergütung bildet zum Stichtag 1. Jänner 1987 für die Zeit
vom 1. Jänner 1987 bis zum 31. März 1998 die Basis für die im § 24a Abs. 4 undvom 1. Jänner 1987 bis zum 31. März 1998 die Basis für die im Paragraph 24 a, Absatz 4, und
vom 1. April 1998 bis zum 30. Juni 1998 die Basis für die im § 24a Abs. 4 und 4a undvom 1. April 1998 bis zum 30. Juni 1998 die Basis für die im Paragraph 24 a, Absatz 4 und 4a und
ab dem 1. Juli 1998 die Basis für die im § 24a Abs. 5 und 6ab dem 1. Juli 1998 die Basis für die im Paragraph 24 a, Absatz 5 und 6
vorgesehene Wertsicherung.