Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Gehaltsgesetz 1956 § 106

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 106

Inkrafttretensdatum

12.02.2015

Außerkrafttretensdatum

11.02.2015

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Verwendungszulage, Verwendungsabgeltung und Ergänzungszulage

Paragraph 106,
  1. Absatz einsDer Beamtin oder dem Beamten des Post- und Fernmeldewesens gebührt eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn sie oder er dauernd auf einem einer höherwertigen Verwendungsgruppe zugeordneten Arbeitsplatz verwendet wird, ohne in diese ernannt zu sein. Diese Verwendungszulage beträgt 50% des Betrages, um den das Gehalt der Beamtin oder des Beamten von jenem Gehalt überschritten wird, das der Beamtin oder dem Beamten bei einer Überstellung in die höherwertige Verwendungsgruppe gebühren würde. Der bei dieser Überstellung in Abzug zu bringende Vorbildungsausgleich beträgt bei einer Beamtin oder einem Beamten
    1. Ziffer eins
      in der Verwendungsgruppe PT 2, PT 3 oder PT 4 fünf Jahre, wenn sie oder er auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 1 verwendet wird,
    2. Ziffer 2
      in den Verwendungsgruppen PT 5 bis PT 9 sechs Monate, wenn sie oder er auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 2, PT 3 oder PT 4 verwendet wird, sowie weitere fünf Jahre bei Verwendung auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 1.
  2. Absatz 2Ist für die dauernde Verwendung in der Verwendungsgruppe PT 2 eine niedrigere Dienstzulage als jene, die dem Beamten in der niedrigeren Verwendungsgruppe gebührt, vorgesehen, so beträgt die ruhegenußfähige Verwendungszulage 50 vH des Betrages, der sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen den Gehältern nach Absatz eins, nach Abzug des Unterschiedsbetrages zwischen den Dienstzulagenansprüchen der niedrigeren und der höheren Verwendungsgruppe ergibt.
  3. Absatz 3Absatz eins, ist auf Beamte, die solche Tätigkeiten oder eine im Paragraph 103, Absatz 5, angeführte Tätigkeit mindestens durch 29 aufeinanderfolgende Kalendertage ausüben, ohne in die betreffende Dienstzulagengruppe ernannt zu sein, mit der Maßgabe anzuwenden, daß hiefür anstelle der Verwendungszulage eine nicht ruhegenußfähige Verwendungsabgeltung in derselben Höhe gebührt. Eine in der niedrigeren Verwendungsgruppe gebührende Dienstzulage ist vor Ermittlung des Differenzbetrages dem Gehalt der niedrigeren Verwendungsgruppe zuzuzählen.
  4. Absatz 3 aDie Frist von 29 Kalendertagen beginnt mit dem ersten Tag der tatsächlichen Funktionsausübung nach Absatz 3, zu laufen.
  5. Absatz 3 bGebührt die Verwendungsabgeltung nur für einen Teil des Monats oder ändert sich im Laufe des Monats die Höhe der Verwendungsabgeltung, so entfällt auf jeden Kalendertag der verhältnismäßige Teil der entsprechenden Verwendungsabgeltung.
  6. Absatz 4Wird ein Beamter, der vorübergehend auf einem Arbeitsplatz einer höheren Verwendungsgruppe seiner Besoldungsgruppe verwendet wurde, unmittelbar daran anschließend auf diesem Arbeitsplatz dauernd verwendet und würde der für die dauernde Verwendung vorgesehene Monatsbezug den für die bisherige vorübergehende Verwendung vorgesehenen Monatsbezug (zuzüglich Verwendungsabgeltung) unterschreiten, so gebührt dem Beamten eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Gehaltes einzuziehende, für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages.

Anmerkung

Art. XV der 41. GG-Novelle, BGBl. Nr.656/1983;
Art. X Abs. 8 der 46. GG-Novelle, BGBl. Nr.237/1987

Im RIS seit

29.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2016

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40172423

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P106/NOR40172423

Navigation im Suchergebnis