Der Beitritt Österreichs ist am 14. Dezember 1955 wirksam geworden.
Bis zum 1. Mai 1956 haben folgende Staaten die Satzung der Vereinten Nationen und das Statut des Internationalen Gerichtshofes gemäß Art. 110 der Satzung ratifiziert oder wurden gemäß Art. 4 der Satzung zur Mitgliedschaft der Vereinten Nationen zugelassen:Bis zum 1. Mai 1956 haben folgende Staaten die Satzung der Vereinten Nationen und das Statut des Internationalen Gerichtshofes gemäß Artikel 110, der Satzung ratifiziert oder wurden gemäß Artikel 4, der Satzung zur Mitgliedschaft der Vereinten Nationen zugelassen:
Afghanistan, Ägypten, Albanien, Argentinien, Äthiopien, Australien, Belgien, Bolivien, Brasilien, Bulgarien, Burma, Ceylon, Chile, China, Costa Rica, Dänemark, Dominikanische Republik, Ecuador, Finnland, Frankreich, Griechenland, Guatemala, Haiti, Honduras, Indien, Indonesien, Irak, Iran, Irland, Island, Israel, Italien, Jemen, Jordanien, Jugoslawien, Kambodscha, Kanada, Kolumbien, Kuba, Laos, Libanon, Liberia, Libyen, Luxemburg, Mexiko, Nepal, Neuseeland, Nicaragua, Niederlande, Norwegen, Österreich, Pakistan, Panama, Paraguay, Peru, Philippinen, Polen, Portugal, Rumänien, Salvador, Saudi-Arabien, Schweden, Spanien, Südafrikanische Union, Syrien, Thailand, Tschechoslowakei, Türkei, Ukrainische Sozialistische Sowjetrepublik, Ungarn, Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, Uruguay, Venezuela, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland, Vereinigte Staaten von Amerika, Weißrussische Sozialistische Sowjetrepublik.
Erklärung
Ich erkläre hiemit, daß die Republik Österreich ipso facto und ohne besonderes Abkommen gegenüber jedem anderen Staat, der die gleiche Verpflichtung übernimmt oder übernommen hat, die Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofes in allen in Artikel 36 Absatz 2 des Statuts des Internationalen Gerichtshofes genannten Rechtsstreitigkeiten als obligatorisch anerkennt.
Diese Erklärung findet keine Anwendung auf Streitigkeiten, für die die Streitteile zur endgültigen und bindenden Entscheidung andere Mittel der friedlichen Regelung vereinbart haben oder vereinbaren werden.
Diese Erklärung gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren. Nach diesem Zeitraum kann sie durch eine schriftliche Erklärung aufgehoben oder abgeändert werden.