Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 § 8

Kurztitel

Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 39/1955

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

11.06.1955

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GBG 1955

Index

20/11 Grundbuch

Text

ZWEITES HAUPTSTÜCK.
Von den bücherlichen Eintragungen.

ERSTER ABSCHNITT.
Von den Eintragungen im allgemeinen.

1. Arten der Eintragung.

Paragraph 8,

Die grundbücherlichen Eintragungen sind:

  1. Ziffer eins
    Einverleibungen (unbedingte Rechtserwerbungen oder Löschungen – Intabulationen oder Extabulationen), die ohne weitere Rechtfertigung oder
  2. Ziffer 2
    Vormerkungen (bedingte Rechtserwerbungen oder Löschungen – Pränotationen), die nur unter der Bedingung ihrer nachfolgenden Rechtfertigung die Erwerbung, Übertragung, Beschränkung oder Erlöschung bücherlicher Rechte bewirken, oder
  3. Ziffer 3
    bloße Anmerkungen.

Anmerkung

Weitere Eintragungen sind
1. Ab- und Zuschreibungen
2. Ersichtlichmachungen
3. (schlichte) Löschungen.

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2024

Gesetzesnummer

10001941

Dokumentnummer

NOR12025524

Alte Dokumentnummer

N2195511187S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/39/P8/NOR12025524

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