(1)Absatz eins,Die Einverleibung (§ 8 Z. 1) kann nur auf Grund öffentlicher Urkunden oder solcher Privaturkunden geschehen, auf denen die Unterschriften der Personen, deren Rechte beschränkt, belastet, aufgehoben oder auf eine andere Person übertragen werden sollen, gerichtlich oder notariell beglaubigt sind.Die Einverleibung (Paragraph 8, Ziffer eins,) kann nur auf Grund öffentlicher Urkunden oder solcher Privaturkunden geschehen, auf denen die Unterschriften der Personen, deren Rechte beschränkt, belastet, aufgehoben oder auf eine andere Person übertragen werden sollen, gerichtlich oder notariell beglaubigt sind.