(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. Nr. 87/1959)Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1959,)
Finnland
„Mit Beziehung auf Art. 15 Abs. 5 dieses Protokolls behält sich die Regierung Finnlands das Recht vor, das St. Andreas-Kreuz bei beschrankten Bahnübergängen zu verwenden.“„Mit Beziehung auf Artikel 15, Absatz 5, dieses Protokolls behält sich die Regierung Finnlands das Recht vor, das St. Andreas-Kreuz bei beschrankten Bahnübergängen zu verwenden.“
Niederlande
Gemäß einer Notifikation, die beim Generalsekretär der Vereinten Nationen am 14. Jänner 1955 eingelangt ist, hat die Regierung der Niederlande die Geltung des Protokolls auf Surinam und Niederländisch Neu-Guinea ausgedehnt.
Die Regierung der Niederlande hat mitgeteilt, daß sie die Bestimmungen des Abkommens über den Straßenverkehr gemäß seinem Art. 28 und die Bestimmungen des Protokolls über Straßenverkehrszeichen gemäß seinem Art. 57 auch auf die Niederländischen Antillen anwenden werde.Die Regierung der Niederlande hat mitgeteilt, daß sie die Bestimmungen des Abkommens über den Straßenverkehr gemäß seinem Artikel 28 und die Bestimmungen des Protokolls über Straßenverkehrszeichen gemäß seinem Artikel 57, auch auf die Niederländischen Antillen anwenden werde.
Portugal
Die Regierung Portugals hat mitgeteilt, daß sie seine Bestimmungen gemäß Art. 57 auch auf die portugiesischen überseeischen Provinzen von Angola und Mozambique anwenden werde.Die Regierung Portugals hat mitgeteilt, daß sie seine Bestimmungen gemäß Artikel 57, auch auf die portugiesischen überseeischen Provinzen von Angola und Mozambique anwenden werde.
Portugal ist durch den neuen Absatz 3a des Artikels 35 nicht gebunden.
Spanien
Die Regierung von Spanien hat im Sinne des Artikels 28 des Abkommens über den Straßenverkehr und gemäß Artikel 57 des Protokolls über Straßenverkehrszeichen erklärt, daß das Abkommen und das Protokoll auch für die von Spanien verwalteten Orte und Provinzen in Afrika gelten sollen.