Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 54

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 54

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.05.2003

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Sonderbeiträge.

Paragraph 54,
  1. Absatz eins,Von den Sonderzahlungen nach Paragraph 49, Absatz 2, sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung Sonderbeiträge mit dem gleichen Hundertsatz wie für sonstige Bezüge nach Paragraph 49, Absatz eins, zu entrichten; hiebei sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zum 60fachen Betrag der für die betreffende Versicherung in Betracht kommenden Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45, Absatz eins,) unter Bedachtnahme auf Paragraph 45, Absatz 2, zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2,Der Hauptverband kann mit Zustimmung der zuständigen Interessenvertretungen der Dienstnehmer und Dienstgeber und der zuständigen Krankenversicherungsträger festsetzen, daß die Sonderzahlungen bei bestimmten Gruppen von Versicherten mit einem einheitlichen Hundertsatz der allgemeinen Beitragsgrundlage der Berechnung des Sonderbeitrages zugrunde gelegt werden. Paragraph 49, Absatz 4, vorletzter Satz ist entsprechend anzuwenden.
  3. Absatz 3,Die Bestimmungen der Paragraphen 51 bis 53 über die Aufteilung der allgemeinen Beiträge auf den Versicherten und den Dienstgeber gelten entsprechend für die Sonderbeiträge.
  4. Absatz 4,Paragraph 44, Absatz 5, gilt entsprechend.
  5. Absatz 5,Der Zusatzbeitrag nach Paragraph 51 a und Paragraph 51 b,, der Ergänzungsbeitrag nach Paragraph 51 c und die Pauschalbeiträge nach Paragraph 53 a, sind unter Bedachtnahme auf Absatz eins, 2 und 4 auch von den Sonderzahlungen zu leisten.

Schlagworte

Krankenversicherung, Unfallversicherung

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40021925

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P54/NOR40021925

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