Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 471d
Inkrafttretensdatum
01.01.2008
Außerkrafttretensdatum
31.12.2018
Abkürzung
ASVG
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
Meldungen
§ 471d.Paragraph 471 d,
Durch die Satzung des Trägers der Krankenversicherung kann aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung bestimmt werden, daß die Frist für die vollständige Anmeldung nach § 33 Abs. 1a Z 2 und für die Abmeldung fallweise beschäftigter Personen hinsichtlich der innerhalb des Kalendermonates liegenden Beschäftigungstage spätestens mit dem Ersten des nächstfolgenden Kalendermonates beginnt. Durch die Satzung des Trägers der Krankenversicherung kann aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung bestimmt werden, daß die Frist für die vollständige Anmeldung nach Paragraph 33, Absatz eins a, Ziffer 2 und für die Abmeldung fallweise beschäftigter Personen hinsichtlich der innerhalb des Kalendermonates liegenden Beschäftigungstage spätestens mit dem Ersten des nächstfolgenden Kalendermonates beginnt.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 31/2007
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2017
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR40088204