Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 112

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 13/1962

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 112

Inkrafttretensdatum

01.01.1962

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Paragraph 112,
  1. Absatz eins,Die Bestimmungen des Paragraph 111, sind auf Dienstgeber beziehungsweise deren Bevollmächtigte entsprechend anzuwenden, die der von ihnen nach Paragraph 34, Absatz 2, übernommenen Pflicht zur Vorlage von Entgeltlisten nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen oder in diesen Listen unwahre Angaben machen oder die die Bestätigung nach Paragraph 361, Absatz 3, nicht oder nicht rechtzeitig ausstellen. Die Bestimmungen des Paragraph 111, sind auch auf Betriebsinhaber oder deren Beauftragte entsprechend anzuwenden, die das Betreten beziehungsweise Besichtigen des Betriebes (Anstalt, Einrichtung und dergleichen) durch fachkundige Organe der Träger der Unfallversicherung (Paragraph 187, Absatz 2,) verweigern.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen des Paragraph 111, sind auch auf andere als die im Paragraph 111, bezeichneten Personen bei Verstößen gegen die ihnen auf Grund dieses Bundesgesetzes obliegende Melde-, Anzeige- und Auskunftspflicht anzuwenden.
  3. Absatz 3,Für Geldstrafen, die über einen Bevollmächtigten verhängt werden, haftet der Dienstgeber zur ungeteilten Hand mit dem Bestraften.

Schlagworte

Meldepflicht, Anzeigepflicht

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093590

Alte Dokumentnummer

N6195545580L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P112/NOR12093590

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