Bundesrecht konsolidiert

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Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 § 5i

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 85/1953 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 392/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5i

Inkrafttretensdatum

01.08.1996

Außerkrafttretensdatum

31.07.1997

Abkürzung

VfGG

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Beachte


Verfassungsbestimmung

Text

Paragraph 5 i,

(Verfassungsbestimmung) (1) Die Summe von Geldentschädigungen nach Paragraph 4,, Ansprüchen im Sinne des Paragraph 16 a, Bezügegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972,, in der jeweils geltenden Fassung, und sonstigen Bezügen, Ruhebezügen und Entgelten, die ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofes von einer Gebietskörperschaft erhält, darf insgesamt den Höchstbezug eines Bundesministers zuzüglich des Auslagenersatzes nicht übersteigen.

  1. Absatz 2Für ehemalige Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes ist Absatz eins, mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Geldentschädigungen nach Paragraph 4, der Ruhebezug (Zulage) nach den Paragraphen 5 b und 5c und an die Stelle des Höchstbezuges eines Bundesministers zuzüglich des Auslagenersatzes nur der Höchstbezug eines Bundesministers zu treten hat.
  2. Absatz 3Übersteigt die Summe der Ansprüche nach Absatz eins, oder 2 die dort genannten Grenzen, so sind sämtliche dieser Ansprüche in Anwendung der Kürzungsbestimmung des Paragraph 16 a, Absatz 6, Bezügegesetz zu kürzen.
  3. Absatz 4Hat ein Mitglied oder ehemaliges Mitglied des Verfassungsgerichtshofes einen Anspruch auf Geldleistungen auf Grund einer Tätigkeit oder früheren Tätigkeit in einem Organ der Europäischen Gemeinschaften (Artikel 23 c, Absatz eins, B-VG), sind abweichend von Absatz 3, die Ansprüche nach den Absatz eins, oder 2 nur in dem Ausmaß auszuzahlen, um das die Summe der Ansprüche auf Geldleistungen (ausgenommen jene, die ausdrücklich als Abgeltung für durch den Wohnsitz am Dienstort entstehende Aufwendungen gewährt werden) von diesen Organen der Europäischen Gemeinschaft hinter der in den Absatz eins, oder 2 angeführten Höchstgrenze zurückbleibt.
  4. Absatz 5Das Mitglied oder ehemalige Mitglied des Verfassungsgerichtshofes hat sämtliche der in den Absatz eins bis 4 angeführten Ansprüche auf Geldleistungen sowie Änderungen derselben allen auszahlenden Stellen unverzüglich zu melden.

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2014

Gesetzesnummer

10000245

Dokumentnummer

NOR12015881

Alte Dokumentnummer

N1199656460J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1953/85/P5i/NOR12015881

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