(1)Absatz einsAuf die Ruhe(Versorgungs)bezüge nach den §§ 5b bis 5g sind die Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, über die Festsetzung, die Höhe und die Entrichtung des Pensionssicherungsbeitrages in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.Auf die Ruhe(Versorgungs)bezüge nach den Paragraphen 5 b bis 5g sind die Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340, über die Festsetzung, die Höhe und die Entrichtung des Pensionssicherungsbeitrages in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.