Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Kraftfahrliniengesetz 1952
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 12
Inkrafttretensdatum
01.05.1952
Außerkrafttretensdatum
31.12.1999
Abkürzung
KflG 1952
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
§ 12.Paragraph 12,
Die Beförderungspreise und die Beförderungsbedingungen einschließlich allfälliger Begünstigungen nach § 8 Z. 3 (Tarifbegünstigungen) und die Fahrpläne bedürfen der Genehmigung der Konzessionsbehörde. Die Beförderungspreise und Fahrpläne sind im Amtlichen Österreichischen Kursbuch auf Kosten des Konzessionsinhabers zu veröffentlichen. Die Beförderungspreise und die Beförderungsbedingungen einschließlich allfälliger Begünstigungen nach Paragraph 8, Ziffer 3, (Tarifbegünstigungen) und die Fahrpläne bedürfen der Genehmigung der Konzessionsbehörde. Die Beförderungspreise und Fahrpläne sind im Amtlichen Österreichischen Kursbuch auf Kosten des Konzessionsinhabers zu veröffentlichen.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2023
Gesetzesnummer
10006210
Dokumentnummer
NOR12068588
Alte Dokumentnummer
N5195217479L