Bundesrecht konsolidiert

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Epidemiegesetz 1950 § 6

Kurztitel

Epidemiegesetz 1950

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 186/1950 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.07.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EpiG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

römisch II. HAUPTSTÜCK.
Vorkehrungen zur Verhütung und Bekämpfung anzeigepflichtiger Krankheiten

Einleitung von Vorkehrungen bei Auftreten anzeigepflichtiger Krankheiten.

Paragraph 6,
  1. Absatz einsÜber jeden Fall einer anzeigepflichtigen Krankheit sowie über jeden Verdachtsfall einer solchen Krankheit sind, neben den nach Paragraph 5, etwa erforderlichen Erhebungen, ohne Verzug die zur Verhütung der Weiterverbreitung der betreffenden Krankheit notwendigen Vorkehrungen im Sinne der folgenden Bestimmungen für die Dauer der Ansteckungsgefahr zu treffen.
  2. Absatz 2Verordnungen der Bezirksverwaltungsbehörden sind in elektronischer Form auf der Internetseite der Behörde, sofern aber landesgesetzliche Vorschriften betreffend die Kundmachung von Verordnungen der Behörde bestehen, nach diesen Vorschriften kundzumachen; sie können ohne Auswirkung auf die Kundmachung auch in anderer Form bekannt gemacht werden, insbesondere durch Anschlag an der Amtstafel der Behörde oder an der Amtstafel der Gemeinden des betroffenen Gebiets.

Im RIS seit

01.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2022

Gesetzesnummer

10010265

Dokumentnummer

NOR40244874

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1950/186/P6/NOR40244874

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