Bundesrecht konsolidiert

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Epidemiegesetz 1950 § 5a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Epidemiegesetz 1950

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 186/1950 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5a

Inkrafttretensdatum

26.09.2020

Außerkrafttretensdatum

18.12.2020

Abkürzung

EpiG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Durchführung von Screeningprogrammen im Rahmen der Bekämpfung von COVID-19

Paragraph 5 a,
  1. Absatz einsDer für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann, soweit dies zur Beurteilung der bereits gesetzten Bekämpfungsmaßnahmen, zur Planung der weiteren Bekämpfungsstrategie, zum Schutz bestimmter von der Pandemie besonders betroffener Personengruppen oder zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems notwendig ist, Screeningprogramme
    1. Ziffer eins
      zur Feststellung von Prävalenz des Vorkommens der Krankheit in der Bevölkerung oder einzelnen Bevölkerungsgruppen;
    2. Ziffer 2
      zur Feststellung von besonders betroffenen Gebieten oder Einrichtungen;
    3. Ziffer 3
      zum Screening von bestimmten Bevölkerungsgruppen, bei denen aufgrund des bisherigen Krankheitsverlaufes mit einer Infektion gerechnet werden kann;
    4. Ziffer 4
      zum Screening von Berufsgruppen, die auf Grund ihrer Tätigkeit einem erhöhten Risiko einer COVID-19_Infektion ausgesetzt sind;
    durchführen. Dazu werden Labortests für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit SARS-CoV-2 oder Antikörpertests zur Bestätigung einer durchgemachten Infektion oder zum Nachweis einer erworbenen Immunität verwendet. Soweit derartige Programme nur ein Bundesland betreffen, kann der Landeshauptmann mit Zustimmung des Bundesministers entsprechende Screeningprogramme innerhalb des jeweiligen Bundeslandes durchführen.
  2. Absatz 2Im Rahmen der Screeningprogramme dürfen folgende Datenkategorien verarbeitet werden:
    1. Ziffer eins
      Daten zur Identifikation der an einem Screeningprogramm teilnehmenden Person (Name, Geschlecht, Geburtsdatum),
    2. Ziffer 2
      Kontaktdaten (Wohnsitz, Telefonnummer, E-Mail-Adresse),
    3. Ziffer 3
      Daten zur epidemiologischen Auswertung je nach Ziel des Programms nach Paragraph 5 a, (Region des Aufenthalts, Art der Berufsausübung, Ort der Berufsausübung),
    4. Ziffer 4
      eine Probematerialkennung (Proben ID), die eine eindeutige Zuordnung ermöglicht, und
    5. Ziffer 5
      Testergebnis.
  3. Absatz 3Screeningprogramme gemäß Absatz eins, sind unter größtmöglicher Schonung der Privatsphäre der betroffenen Person durchzuführen. Die Teilnahme ist nur mit ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Personen gemäß Artikel 9, Absatz 2, Litera a, DSGVO zulässig.
  4. Absatz 4Die inhaltliche Ausgestaltung sowie die Vorgaben für die organisatorische Abwicklung der Programme und die mit deren Durchführung beauftragten Organisationen, sind vom Bundesminister in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
  5. Absatz 5Im Schulbereich können Screeningprogramme gemäß Absatz eins, durch den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister durchgeführt werden. Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung kann Hochschulen oder hochschulische Forschungseinrichtungen mit der Durchführung der Laboruntersuchungen und Schulärzte mit der Durchführung der Untersuchungen an den Schulen beauftragen.

Im RIS seit

28.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2020

Gesetzesnummer

10010265

Dokumentnummer

NOR40226632

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1950/186/P5a/NOR40226632

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