Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Epidemiegesetz 1950 § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Epidemiegesetz 1950

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 186/1950 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

31.07.2016

Außerkrafttretensdatum

28.05.2021

Abkürzung

EpiG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Erstattung der Anzeige.

Paragraph 2,
  1. Absatz einsJede Erkrankung, jeder Sterbefall an einer anzeigepflichtigen Krankheit, in den Fällen des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, auch jeder Verdacht einer solchen Erkrankung, ist der Bezirksverwaltungsbehörde (Gesundheitsamt), in deren Gebiet sich der Kranke oder Krankheitsverdächtige aufhält oder der Tod eingetreten ist, unter Angabe des Namens, des Alters und der Wohnung und, soweit tunlich, unter Bezeichnung der Krankheit binnen 24 Stunden anzuzeigen.
  2. Absatz 2Binnen der gleichen Frist sind Personen, die, ohne selbst krank zu sein, Erreger der bakteriellen Lebensmittelvergiftung, des Paratyphus, der übertragbaren Ruhr oder des Typhus ausscheiden, der Bezirksverwaltungsbehörde (Gesundheitsamt) bekanntzugeben.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2016,)

Im RIS seit

01.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10010265

Dokumentnummer

NOR40185445

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1950/186/P2/NOR40185445

Navigation im Suchergebnis