Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Abgabenexekutionsordnung § 70

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abgabenexekutionsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 104/1949 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 457/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 70

Inkrafttretensdatum

01.03.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Abkürzung

AbgEO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph 70,
  1. Absatz eins,Das Finanzamt kann dem Drittschuldner auftragen, sich binnen vier Wochen darüber zu erklären
    1. Ziffer eins
      ob und inwieweit er die gepfändete Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei;
    2. Ziffer 2
      ob und von welchen Gegenleistungen seine Zahlungspflicht abhängig sei;
    3. Ziffer 3
      ob und welche Ansprüche andere Personen auf die gepfändete Forderung erheben insbesondere ob eine freiwillige Verpfändung oder eine Übertragung vorliegt;
    4. Ziffer 4
      ob und wegen welcher Ansprüche zugunsten anderer Gläubiger an der Forderung ein Pfandrecht bestehe, auch wenn das Verfahren nach Paragraph 291 c, Absatz 2, EO eingestellt wurde;
    5. Ziffer 5
      ob und von welchem Gläubiger sowie bei welchem Gerichte die gepfändete Forderung eingeklagt sei;
    6. Ziffer 6
      bei beschränkt pfändbaren Geldforderungen:
      entsprechend den Angaben des Abgabenschuldners, ob und in welcher Höhe diesen Unterhaltspflichten treffen sowie ob und in welcher Höhe die Unterhaltsberechtigten ein eigenes Einkommen beziehen;
    7. Ziffer 7
      bei Arbeitsentgelt:
      ob der Arbeitnehmer Anspruch auf einen Teil des Entgelts gegen einen Dritten hat, wenn ja, welcher Teil und von wem.
  2. Absatz 2,Hat der Drittschuldner seine Pflichten nach Absatz eins, schuldhaft nicht, vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtig oder unvollständig erfüllt, so ist dem Drittschuldner trotz Obsiegens im Drittschuldnerprozeß (Paragraph 308, EO) der Ersatz der Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Paragraph 43, Absatz 2, ZPO gilt sinngemäß. Überdies haftet der Drittschuldner dem Finanzamt für den Schaden, der dadurch entsteht, daß er seine Pflichten schuldhaft überhaupt nicht, vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtig oder unvollständig erfüllt hat. Diese Folgen sind dem Drittschuldner bei Zustellung des Auftrages bekanntzugeben.
  3. Absatz 3,Die für den Drittschuldner mit der Abgabe der Erklärung verbundenen Kosten sind einstweilen von der Republik Österreich zu tragen. Sie gelten als Kosten des Vollstreckungsverfahrens. Paragraph 302, Absatz eins, EO ist anzuwenden.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 457 aus 1992,)

Schlagworte

Drittschuldnererklärung

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2023

Gesetzesnummer

10003825

Dokumentnummer

NOR12051716

Alte Dokumentnummer

N3199222069J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1949/104/P70/NOR12051716

Navigation im Suchergebnis