Bundesrecht konsolidiert

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Abgabenexekutionsordnung § 18

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abgabenexekutionsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 104/1949

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

01.01.1950

Außerkrafttretensdatum

30.12.2005

Abkürzung

AbgEO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph 18,

Die Aufschiebung der Vollstreckung kann auf Antrag bewilligt werden

  1. Ziffer eins
    wenn die Aufhebung des über den Abgabenanspruch ausgestellten Exekutionstitels beantragt wird;
  2. Ziffer 2
    wenn in bezug auf einen der im Paragraph 4, angeführten Exekutionstitel die Wiederaufnahme des Verfahrens oder die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt wird;
  3. Ziffer 3
    wenn gemäß Paragraph 16, die Einstellung beantragt wird;
  4. Ziffer 4
    wenn gemäß Paragraphen 12, oder 13 Einwendungen erhoben werden;
  5. Ziffer 5
    wenn gegen einen Vorgang des Vollstreckungsvollzuges Beschwerde geführt wird und die für die Entscheidung darüber erforderlichen Erhebungen nicht unverzüglich stattfinden können;
  6. Ziffer 6
    wenn ein Antrag gemäß Paragraph 15, eingebracht wurde;
  7. Ziffer 7
    wenn nach Beginn des Vollzuges der Vollstreckung ein Ansuchen um Stundung (Ratenbewilligung) eingebracht wird [§ 8 des Bundesgesetzes vom 30. März 1949, B. G. Bl. Nr. 103, über die Voraussetzungen der Einhebung der öffentlichen Abgaben (Abgabeneinhebungsgesetz – Abg.E.G.)].

Anmerkung

Statt: § 8 AbgEG, BGBl. Nr. 103/1949 nunmehr: § 212 BAO, BGBl. Nr. 194/1961 (sinngemäße Änderung des Verweises durch § 321 BAO, BGBl. Nr. 194/1961)

Schlagworte

Vollstreckungsaufschub, Exekutionshemmung

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2023

Gesetzesnummer

10003825

Dokumentnummer

NOR12042254

Alte Dokumentnummer

N3194914904T

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1949/104/P18/NOR12042254

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