Bundesrecht konsolidiert

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Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 85

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 85

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

28.05.2002

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

2. Unterabschnitt

Vertragsbedienstete der Entlohnungsschemata römisch eins und römisch zwei

Vertragsbedienstete in Unteroffiziersfunktion

Paragraph 85, Vertragsbediensteten, die nach Paragraph 11, des Wehrgesetzes 1990 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Heeresdienstzulage und eine Truppendienstzulage in der im Paragraph 131, des Gehaltsgesetzes 1956 in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Höhe. Auf die im ersten Satz angeführten Vertragsbediensteten sind die für vergleichbare Bundesbeamte (Paragraph 131, des Gehaltsgesetzes 1956) geltenden Bestimmungen über die Pflegedienstzulage und die Pflegedienst-Chargenzulage sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß Vertragsbediensteten, deren Ausbildung und Tätigkeit der Ausbildung für den Krankenpflegefachdienst und der Tätigkeit in diesem Dienst entspricht, bis zur Entlohnungsstufe 10 die niedrigere und ab der Entlohnungsstufe 11 die höhere Pflegedienstzulage gebührt.

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR12116847

Alte Dokumentnummer

N6199956702L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P85/NOR12116847

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