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Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 84

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 84

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

30.06.2005

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Abfertigung

Paragraph 84, (1) Auf die nachstehend angeführten Vertragsbediensteten sind die folgenden Absatz eins a bis 8 anzuwenden:

  1. Ziffer eins
    auf Vertragsbedienstete der Entlohnungsschemata v, h, römisch eins, römisch II, k und der Entlohnungsgruppe u1, wenn ihr Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2003 begonnen hat,
  2. Ziffer 2
    auf Vertragslehrer, soweit sich aus Paragraph 92 c, nicht anderes ergibt und ihr Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2003 begonnen hat,
  3. Ziffer 3
    auf Universitätslehrer gemäß Abschnitt römisch II a, 2. und 3. Unterabschnitt, soweit sich für bestimmte Universitätslehrer aus den Paragraphen 49 k und 49r nicht anderes ergibt,
  4. Ziffer 4
    auf Universitätslehrer gemäß den Abschnitten römisch III und römisch IV, soweit sich aus den Paragraphen 54 f und 58c für bestimmte Universitätslehrer nicht anderes ergibt.
Die Anwendbarkeit von Bestimmungen der Absatz eins a bis 8 schließt eine Anwendung des Paragraph 35, jedenfalls aus.
  1. Absatz eins aDen von Absatz eins, erfassten Vertragsbediensteten gebührt beim Enden des Dienstverhältnisses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Abfertigung.
  2. Absatz 2Der Anspruch auf Abfertigung besteht nicht,
    1. Ziffer eins
      wenn das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen wurde (Paragraph 4, Absatz 3,) und durch Zeitablauf geendet hat, es sei denn, daß es sich um ein Dienstverhältnis zu Vertretungszwecken handelt;
    2. Ziffer 2
      wenn das Dienstverhältnis vom Dienstgeber nach Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer eins,, 3 oder 6 gekündigt wurde;
    3. Ziffer 3
      wenn das Dienstverhältnis vom Dienstnehmer gekündigt wurde;
    4. Ziffer 4
      wenn den Dienstnehmer ein Verschulden an der Entlassung (Paragraph 34, Absatz 2,) trifft;
    5. Ziffer 5
      wenn der Dienstnehmer gemäß Paragraph 34, Absatz 3, oder 4 entlassen wurde;
    6. Ziffer 6
      wenn der Dienstnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt (Paragraph 34, Absatz 5,);
    7. Ziffer 7
      wenn das Dienstverhältnis einverständlich aufgelöst wird und keine Vereinbarung über die Abfertigung zustande kommt;
    8. Ziffer 8
      wenn das Dienstverhältnis gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 3,,4 oder 7 endet.
  3. Absatz 3Abweichend vom Absatz 2, gebührt dem Vertragsbediensteten eine Abfertigung, wenn er
    1. Ziffer eins
      verheiratet ist und das Dienstverhältnis innerhalb von sechs Monaten nach seiner Eheschließung oder
    2. Ziffer 2
      innerhalb von sechs Monaten nach der
      1. Litera a
        Geburt eines eigenen Kindes oder
      2. Litera b
        Annahme eines von ihm allein oder gemeinsam mit seinem Ehegatten an Kindes Statt angenommenen Kindes, das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder
      3. Litera c
        Übernahme eines Kindes in unentgeltliche Pflege (Paragraph 15 c, Absatz eins, Ziffer 2, MSchG oder Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, VKG), das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn das Kind im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt, oder
    3. Ziffer 3
      spätestens drei Monate vor Ablauf einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG oder
    4. Ziffer 4
      während einer Teilzeitbeschäftigung nach den Paragraphen 15 h und 15i MSchG oder nach den Paragraphen 8, oder 8a VKG
    das Dienstverhältnis kündigt.
  4. Absatz 3 aAus dem Anlaß seiner Eheschließung kann nur einer der beiden Ehegatten - und auch das nur einmal - die Abfertigung in Anspruch nehmen. Die Abfertigung nach Absatz 3, Ziffer 2 bis 4 kann für ein und dasselbe Kind nur einmal in Anspruch genommen werden. Stehen beide Ehepartner oder beide Elternteile (Adoptivelternteile, Pflegeelternteile) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft und hätten beide Anspruch auf Abfertigung aus Anlaß derselben Eheschließung oder wegen desselben Kindes, so geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht im Falle des Absatz 3, Ziffer eins, der Anspruch des älteren Ehegatten, in den Fällen des Absatz 3, Ziffer 2 bis 4 der Anspruch der Mutter (Adoptivmutter, Pflegemutter) vor. Der Anspruch nach Absatz 3, gebührt nicht, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens ein weiteres Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft besteht.
  5. Absatz 3 bAbweichend von Absatz 2, gebührt eine Abfertigung einem Vertragsbediensteten auch dann, wenn das Dienstverhältnis
    1. Ziffer eins
      mindestens zehn Jahre ununterbrochen gedauert hat und bei Männern nach der Vollendung des 65. Lebensjahres, bei Frauen nach der Vollendung des 60. Lebensjahres oder
    2. Ziffer 2
      wegen Inanspruchnahme einer Pension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung
    durch den Vertragsbediensteten gekündigt wird.
  6. Absatz 3 cAbweichend vom Absatz 2, gebührt einem Vertragsbediensteten eine Abfertigung auch dann, wenn das Dienstverhältnis mindestens zehn Jahre ununterbrochen gedauert hat und er wegen Inanspruchnahme einer Gleitpension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung das Dienstverhältnis
    1. Ziffer eins
      kündigt oder
    2. Ziffer 2
      mit einem im Paragraph 253 c, Absatz 2, ASVG genannten verminderten Arbeitszeitausmaß fortsetzt.
    Der Anspruch auf Abfertigung gemäß Ziffer 2, entsteht mit dem Zeitpunkt der Herabsetzung der Arbeitszeit.
  7. Absatz 3 dHat der Vertragsbedienstete eine Abfertigung gemäß Absatz 3 c, erhalten, sind die bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Gleitpension zurückgelegten Dienstzeiten für einen weiteren Abfertigungsanspruch nicht zu berücksichtigen.
  8. Absatz 3 eHat eine Abfertigung gemäß Absatz 3 c, das nach Absatz 4, mögliche Höchstausmaß erreicht, so entsteht ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Gleitpension kein weiterer Abfertigungsanspruch. In allen übrigen Fällen entsteht ein weiterer Abfertigungsanspruch nur insoweit, als
    1. Ziffer eins
      die Anzahl der der Abfertigung zugrundegelegten Monatsentgelte (samt allfälligen Kinderzulagen) anläßlich der Inanspruchnahme der Gleitpension und
    2. Ziffer 2
      die Anzahl der der Abfertigung zugrundegelegten Monatsentgelte (samt allfälligen Kinderzulagen) anläßlich der Beendigung der Inanspruchnahme der Gleitpension
    zusammen das nach Absatz 4, mögliche Höchstausmaß nicht übersteigen.
  9. Absatz 4Die Abfertigung beträgt nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von

3 Jahren das Zweifache,

5 Jahren das Dreifache,

10 Jahren das Vierfache,

15 Jahren das Sechsfache,

20 Jahren das Neunfache,

25 Jahren das Zwölffache

des dem Vertragsbediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgeltes und der Kinderzulage.

  1. Absatz 4 aWird das Dienstverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung nach den Paragraphen 15 h und 15i MSchG oder nach den Paragraphen 8, oder 8a VKG infolge Kündigung durch den Dienstgeber, unverschuldete Entlassung, begründeten Austritt oder einvernehmlich beendet, so ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Monatsentgelts das vorangegangene Beschäftigungsausmaß des Vertragsbediensteten zugrunde zu legen.
  2. Absatz 4 bIn den Fällen des Absatz 3, Ziffer 4, ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Monatsentgelts vom Durchschnitt der in den letzten fünf Jahren geleisteten Arbeitszeit unter Außerachtlassung der Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG auszugehen.
  3. Absatz 5Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft sind der Dauer des Dienstverhältnisses nach Absatz 4, zuzurechnen. Die Zurechnung ist ausgeschlossen,
    1. Ziffer eins
      soweit die Dienstzeit in einem anderen Dienstverhältnis für die Bemessung des Ruhegenusses angerechnet wurde, wenn aus diesem Dienstverhältnis eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf einen Ruhegenuß besteht;
    2. Ziffer 2
      wenn das Dienstverhältnis
      1. Litera a
        noch andauert oder
      2. Litera b
        in einer Weise beendet wurde, durch die ein Abfertigungsanspruch erlosch oder, falls Absatz 2, auf das Dienstverhältnis anzuwenden gewesen wäre, erloschen wäre;
    3. Ziffer 3
      wenn der Vertragsbedienstete bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung erhalten hat, soweit diese Abfertigung nicht rückerstattet wurde; bei teilweiser Rückerstattung ist die Dienstzeit in einem entsprechenden Teilausmaß zuzurechnen. Eine Rückerstattung gemäß Paragraph 27, Absatz 4, des Gehaltsgesetzes 1956 ist einer vollständigen Rückerstattung der Abfertigung gleichzuhalten.
    Die in Ziffer 2, Litera b, angeführten Ausschlußgründe liegen nicht vor, wenn das Dienstverhältnis im Einverständnis mit dem Dienstgeber ausschließlich deswegen beendet wurde, um ein Dienstverhältnis zum Bund einzugehen, und dieses Bundesdienstverhältnis an das beendete Dienstverhältnis unmittelbar anschließt.
  4. Absatz 6Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Vertragsbediensteten gelöst, so tritt an die Stelle der Abfertigung ein Sterbekostenbeitrag. Dieser beträgt die Hälfte der Abfertigung. Hat das Dienstverhältnis noch nicht drei Jahre gedauert, so beträgt der Sterbekostenbeitrag das Einfache des dem Vertragsbediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgeltes und der Kinderzulage. Der Sterbekostenbeitrag gebührt nur den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war. Sind solche gesetzliche Erben nicht vorhanden, so kann der Sterbekostenbeitrag ganz oder zum Teil den Personen gewährt werden, die erwiesenermaßen die Begräbniskosten aus eigenen Mitteln bestritten oder den Verstorbenen in seiner letzten Krankheit vor dem Tod gepflegt haben.
  5. Absatz 7Wird ein Vertragsbediensteter, der gemäß Absatz 3,,
    1. Ziffer eins
      das Dienstverhältnis gekündigt oder
    2. Ziffer 2
      seinen vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklärt hat,
    innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder in ein Arbeitsverhältnis zu einer Universität aufgenommen, so hat er dem Bund oder der Universität, von der er die Abfertigung anlässlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses bzw. Arbeitsverhältnisses erhalten hat, diese zurückzuerstatten.
  6. Absatz 8Auf die Berücksichtigung der im Paragraph 3 a, angeführten Zeit ist für die Bemessung der Abfertigung im nachfolgenden Dienstverhältnis Absatz 5, Ziffer 3, anzuwenden.

Anmerkung

Art. II der 16. VBG-Novelle, BGBl. Nr. 464/1969;
ÜR: Art. XXIV Abs. 3 und 6, BGBl. Nr. 408/1990

Schlagworte

Kündigung, Adoption, Pflegekind, Adoptivkind, Anrechnung, Hinterbliebener

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40074831

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P84/NOR40074831

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