Karenzurlaub
§ 83. (1) Auf Karenzurlaube, die vor dem 1. Mai 1995 angetreten worden sind, ist § 29b Abs. 6 in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.Paragraph 83, (1) Auf Karenzurlaube, die vor dem 1. Mai 1995 angetreten worden sind, ist Paragraph 29 b, Absatz 6, in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(2)Absatz 2,Auf Karenzurlaube, die gemäß § 29b in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung gewährt worden sind, ist § 29b in dieser Fassung weiterhin anzuwenden.Auf Karenzurlaube, die gemäß Paragraph 29 b, in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung gewährt worden sind, ist Paragraph 29 b, in dieser Fassung weiterhin anzuwenden.
(3)Absatz 3,§ 219 Abs. 5b BDG 1979 ist auf Vertragslehrer anzuwenden.Paragraph 219, Absatz 5 b, BDG 1979 ist auf Vertragslehrer anzuwenden.