Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Rechnungshofgesetz 1948
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 9
Inkrafttretensdatum
14.08.1948
Außerkrafttretensdatum
28.01.1999
Abkürzung
RHG
Index
10/08 Volksanwaltschaft, Rechnungshof
Text
3. Erstellung des Bundesrechnungsabschlusses, Nachweisung der Bundesschulden, Berichterstattung.
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Der Rechnungshof bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen den Zeitpunkt und die Form der jährlichen Rechnungsablage. Er hat die ihm unmittelbar vorzulegenden Jahresrechnungen zu prüfen, vorgefundene Mängel im unmittelbaren Verkehr mit den rechnungslegenden Stellen zu beheben und den Bundesrechnungsabschluß zu verfassen. Dieser ist vor der Vorlage an den Nationalrat dem Bundesminister für Finanzen zur Stellungnahme zu übermitteln. Der Bundesminister für Finanzen kann sodann innerhalb dreier Wochen Äußerungen zum Bundesrechnungsabschluß erstatten, die der Rechnungshof zu berücksichtigen oder mit allfälligen Gegenbemerkungen zugleich mit dem Bundesrechnungsabschluß dem Nationalrat vorzulegen hat. Der Rechnungshof hat den Bundesrechnungsabschluß dem Nationalrat zur verfassungsmäßigen Behandlung jedenfalls spätestens acht Wochen vor Ablauf des nächstfolgenden Finanzjahres vorzulegen.
(2)Absatz 2,Zugleich mit dem Bundesrechnungsabschluß hat der Rechnungshof dem Nationalrat jährlich einen Nachweis über den Stand der Bundesschulden vorzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2010
Gesetzesnummer
10000217
Dokumentnummer
NOR12003699
Alte Dokumentnummer
N1194811673S