Bundesrecht konsolidiert

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Rechnungshofgesetz 1948 § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechnungshofgesetz 1948

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 144/1948

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

14.08.1948

Außerkrafttretensdatum

28.01.1999

Abkürzung

RHG

Index

10/08 Volksanwaltschaft, Rechnungshof

Text

3. Erstellung des Bundesrechnungsabschlusses, Nachweisung der Bundesschulden, Berichterstattung.

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Der Rechnungshof bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen den Zeitpunkt und die Form der jährlichen Rechnungsablage. Er hat die ihm unmittelbar vorzulegenden Jahresrechnungen zu prüfen, vorgefundene Mängel im unmittelbaren Verkehr mit den rechnungslegenden Stellen zu beheben und den Bundesrechnungsabschluß zu verfassen. Dieser ist vor der Vorlage an den Nationalrat dem Bundesminister für Finanzen zur Stellungnahme zu übermitteln. Der Bundesminister für Finanzen kann sodann innerhalb dreier Wochen Äußerungen zum Bundesrechnungsabschluß erstatten, die der Rechnungshof zu berücksichtigen oder mit allfälligen Gegenbemerkungen zugleich mit dem Bundesrechnungsabschluß dem Nationalrat vorzulegen hat. Der Rechnungshof hat den Bundesrechnungsabschluß dem Nationalrat zur verfassungsmäßigen Behandlung jedenfalls spätestens acht Wochen vor Ablauf des nächstfolgenden Finanzjahres vorzulegen.
  2. Absatz 2,Zugleich mit dem Bundesrechnungsabschluß hat der Rechnungshof dem Nationalrat jährlich einen Nachweis über den Stand der Bundesschulden vorzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2010

Gesetzesnummer

10000217

Dokumentnummer

NOR12003699

Alte Dokumentnummer

N1194811673S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/144/P9/NOR12003699

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