Bundesrecht konsolidiert

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Urheberrechtsgesetz § 87a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Urheberrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 111/1936 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 87a

Inkrafttretensdatum

01.04.1996

Außerkrafttretensdatum

30.06.2003

Index

20/08 Urheberrecht

Text

Anspruch auf Rechnungslegung.

Paragraph 87 a, (1) Wer nach diesem Gesetz zur Leistung eines angemessenen Entgelts oder angemessenen Vergütung, eines angemessenen Anteils an einer solchen Vergütung, zum Schadenersatz oder zur Herausgabe des Gewinnes verpflichtet ist, hat dem Anspruchsberechtigten Rechnung zu legen und deren Richtigkeit durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen. Wenn sich dabei ein höherer Betrag als aus der Rechnungslegung ergibt, sind die Kosten der Prüfung vom Zahlungspflichtigen zu tragen.

  1. Absatz 2Wer nach Paragraph 42 b, Absatz 3, Ziffer eins, als Bürge und Zahler haftet, hat dem Anspruchsberechtigten auch anzugeben, von wem er das Trägermaterial oder das Vervielfältigungsgerät bezogen hat, sofern er nicht die Vergütung leistet.
  2. Absatz 3Die Absatz eins und 2 gelten sinngemäß auch für denjenigen, der nach Paragraph 42 b, Absatz 3, Ziffer eins, von der Haftung ausgenommen ist.

Schlagworte

Auskunftsanspruch

Gesetzesnummer

10001848

Dokumentnummer

NOR12038425

Alte Dokumentnummer

N2199654220J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1936/111/P87a/NOR12038425

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