Auf Grund des Artikels III, Absatz 2, des Bundesverfassungsgesetzes über außerordentliche Maßnahmen im Bereich der Verfassung, B. G. Bl. I Nr. 225/34, hat die Bundesregierung beschlossen:Auf Grund des Artikels römisch drei, Absatz 2, des Bundesverfassungsgesetzes über außerordentliche Maßnahmen im Bereich der Verfassung, B. G. Bl. römisch eins Nr. 225/34, hat die Bundesregierung beschlossen: